Rz. 285
Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert (§ 185 BewG)[425] und bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert (§ 190 BewG) bewertet (§ 195 Abs. 2 S. 1 BewG).[426] Sofern der Nutzer verpflichtet ist, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt (§ 195 Abs. 2 S. 1 BewG).[427] Die Regelung über die Mindestrestlaufzeit ist in diesem Fall nicht anzuwenden.[428]
Rz. 286
In Fällen, in denen der Gebäudesachwert zu ermitteln ist, bemisst sich die Alterswertminderung nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer.[429] In diesen Fällen ist die Regelung über die Mindestrestlaufzeit unbeachtlich.[430]
Der Bodenwertanteil ist bei Gebäuden auf fremden Boden nicht einzubeziehen.[431]
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