Rz. 438

Wird ein Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt und liegen die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vor, besteht auch keine Versicherungspflicht mehr in der Krankenversicherung. Es fehlt in diesen Fällen an einer Beschäftigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Eine Versicherungsberechtigung kann sich über eine freiwillige Versicherung ergeben. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus § 9 SGB V.

Von größerer praktischer Relevanz ist hingegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Danach besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung auch für Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Diese Regelung soll den Arbeitnehmern, die wegen einer Beschäftigung im Ausland ihren Versicherungsschutz verlieren, die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes ermöglichen, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und dort nach allgemeinen Regeln nicht versichert wären bzw. werden könnten.

 

Rz. 439

Voraussetzung ist zunächst, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gerade wegen der Beschäftigung im Ausland endet. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland tätig wird und die deutschen Rechtsvorschriften auf den Sachverhalt keine Anwendung finden, bspw. weil die Voraussetzungen einer Entsendung nicht gegeben sind.

Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des Auslandsaufenthalts in einer ausländischen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert gewesen ist oder während dieser Zeit eine private Krankenversicherung in Deutschland abgeschlossen hatte.

 

Rz. 440

Nach der Rückkehr muss die betroffene Person innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV in der BRD aufnehmen. In den meisten Fällen, in denen ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland zeitlich begrenzt im Ausland tätig gewesen ist, wird dieser unmittelbar nach Rückkehr in die BRD wieder für dieses Unternehmen tätig. Das zeitliche Kriterium ist mithin unbedenklich. Wichtig ist es jedoch, dass es sich auch tatsächlich um eine Beschäftigung i.S.d. deutschen Sozialrechts handelt. Praktische Bedeutung hat dabei insb. die Abgrenzung der Beschäftigung von der Scheinselbstständigkeit.

Der Beitritt ist der Krankenkasse in diesen Fällen nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 SGB V innerhalb von drei Monaten nach der Rückkehr in die Bundesrepublik anzuzeigen.

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