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Sondernutzungsrechte müssen sowohl bei der Begründung als auch bei späteren Weiterveräußerungen bestimmbar sein.[7] Dies setzt in der Regel Plananlagen mit eindeutiger Abgrenzung voraus.[8] Dabei kann auch ein besonderer Plan zur Darstellung der Sondernutzungsrechte verwendet werden, diese müssen nicht in den Aufteilungsplänen enthalten sein.[9] Verbale Beschreibungen eines vorhandenen Bauzustandes können zwar ausreichend sein,[10] von ihnen allein ist aber dringend abzuraten.[11]

[8] Ein breiter Strich im Plan, der in der Natur zu ca. 50 cm Abweichungen führen kann, soll unzulässig sein, OLG Hamburg ZMR 2006, 468; dazu krit. Langhein, notar 2008, 19.
[9] OLG München ZWE 2018, 169 (171).
[10] Sehr weitgehend OLG München ZWE 2013, 318 f.
[11] Langhein, notar 2014, 126 f.

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