Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 04.11.2002; Aktenzeichen 318 T 141/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 20.11.2002 gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18 vom 4.11.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.225,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Nachbarn in der Wohnungseigentümergemeinschaft H 32, Hamburg. Sie streiten über die Belegenheit der Grenze zwischen ihren jeweiligen Sondernutzungsflächen. Diese Sondernutzungsflächen sind gem. § 5 der Teilungserklärung vom 29.9.1998 i.V.m. der Anlage 2 (Lageplan) durch Angabe der Buchstaben A und B sowie jeweils andere Schraffierung ausgewiesen; Maßangaben hinsichtlich der Grenze beider Sondernutzungsflächen enthält der Lageplan nicht.

Die Antragsteller verlangen die Beseitigung einer noch nicht vollständig fertig gestellten Steinmauer, die die Antragsgegner in Abwesenheit der Antragsteller und ohne deren Zustimmung im Grenzbereich errichtet haben, wobei streitig ist, auf wessen Sondernutzungsfläche sich die Mauer befindet. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird ergänzend auf die Gründe unter I. des Beschlusses des AG Hamburg-Harburg vom 30.7.2001 verwiesen.

Die Antragsteller hatten beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, die Steinmauer einschließlich Fundamentsockel vollständig und auf eigene Kosten zu entfernen.

Das AG hat Beweis erhoben über die Behauptung der Antragsteller, die von den Antragsgegnern errichtete Mauer befinde sich auf ihrer Sondernutzungsfläche durch Einholung eines schriftlichen Vermessungsgutachtens des Dipl.-Ing. W H vom 6.10.2000 sowie dessen schriftlicher Ergänzung vom 29.5.2001.

Mit Beschluss vom 30.7.2001 hat es den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und des weiteren entschieden, dass die Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen haben und außergerichtliche Kosten nicht ersetzt werden. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller ihren Beseitigungsanspruch weiterverfolgt. Das LG hat eine weitere ergänzende schriftliche Erläuterung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 12.6.2002 eingeholt sowie den Sachverständigen am 23.12.2002 mündlich angehört.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.11.2002 hat es die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, die hinsichtlich der Lage näher bezeichnete Steinmauer einschließlich Fundamentsockel vollständig und auf eigene Kosten zu entfernen. Weiterhin hat das LG die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller beider Instanzen den Antragsgegnern auferlegt.

Gegen diesen ihnen am 11.11.2002 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2002 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die am 21.11.2002 bei Gericht eingegangen ist.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG; sie ist jedoch nicht begründet.

Der Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht sieht das LG die Antragsgegner als verpflichtet an, die von ihnen eigenmächtig errichtete Steinmauer einschließlich des Fundamentsockels auf ihre Kosten zu beseitigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das LG auf der Grundlage des in erster Instanz eingeholten schriftlichen Gutachtens des Vermessungsingenieurs H vom 6.10.2000 mit schriftlicher Ergänzung vom 29.5.2001 sowie der vom LG veranlassten schriftlichen Ergänzung vom 12.6.2002 sowie mündlichen Erläuterung vom 23.10.2002 den konkreten Grenzverlauf zwischen den dem jeweiligen Sondereigentum der Parteien zugeordneten Sondernutzungsflächen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

Die Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts kann nach den §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch Eintragung in das Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann nach § 7 Abs. 3 WEG auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dieses gilt mithin auch für Umfang und Inhalt eines Sondernutzungsrechts, das durch Eintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden soll (vgl. BayObLG ZMR 2003, 759 nach juris). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Eintragungsbewilligung klar und bestimmt bezeichnet, an welcher Fläche das Sondernutzungsrecht bestehen soll, dabei genügt allerdings, dass die Fläche bestimmbar ist (vgl. OLG Hamm ZMR 2000, 693 ff. nach juris). Diesen Anforderungen kann wahlweise durch eine Beschreibung der Fläche des Sondernutzungsrechts in der Teilungserklärung oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan Rechnung getragen werden. Jedoch erfordert die Bestimmbarkeit jedenfalls eine Zeichnung, in der die Grenzen dieser Fläche so deutlich eingezeichnet sind, dass im Streitfall die Grenzen in de...

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