Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 13.08.2003; Aktenzeichen 5 T 269/02) |
AG Lebach (Aktenzeichen 8 UR II 146/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 13.8.2003 - 5 T 269/02 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller zu 1) und die Antragsgegner sind Gründungmitglieder, die Antragsteller zu 2) und 3) weitere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in. Das gesamte Anwesen besteht aus drei durch Brandmauern getrennten Gebäuden, die jeweils Sondereigentum der Antragssteller zu 2) und 3) (Haus A), des Antragstellers zu 1) (Haus B) und der Antragsgegner (Haus C) sind. Durch die Teilungserklärung vom 7.4.1987 (Bl. 7 ff. d.A.) sind den jeweiligen Eigentümern Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen zugewiesen worden, die die in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäude umgeben und die in einem der Teilungserklärung beigefügten Ergänzungsplan (s. Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 5 d.A.) mit 1 (betr. Haus A), 2 (betr. Haus B) und 3 (betr. Haus C) gekennzeichnet sind. Die Sondernutzungsrechte sind als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.
Die Antragsgegner errichteten 1988 auf der Fläche zwischen ihrem Sondereigentum und der Grundstücksgrenze eine Hecke, deren geringster Abstand zum Nachbargrundstück 1,85m bzw. 2,00m beträgt und an die sich im weiteren Verlauf parallel zur Grundstücksgrenze eine Betonmauer anschließt. Die zwischen Hecke bzw. Mauer einerseits und der Grenze zum Nachbargrundstück andererseits verbleibende Grundstücksfläche stellt die einzige Zufahrt zu drei Kfz-Stellplätzen dar, an denen durch die Teilungserklärung ebenfalls im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte für die jeweiligen Sondereigentümer der drei Häuser begründet worden sind. Im Juni 1989 schlossen der Antragsteller zu 1, die Antragsgegner und die Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2) und 3) eine Nutzungsvereinbarung mit den damaligen Eigentümern des Nachbargrundstücks (Bl. 102 d.A.), durch die diese den Wohnungseigentümern unter Vorbehalt eines Kündigungsrechtes die vordere linke Ecke ihres Grundstücks (ca. 2 qm) zur Abrundung bzw. Zufahrt zur Verfügung stellten. Im April 2001 wurde die weitere Nutzung des Nachbargrundstücks von dessen jetziger Eigentümerin untersagt.
Die Antragsteller haben behauptet, die Antragsgegner hätten durch die Hecke die Zufahrt zu den Stellplätzen derart verengt, dass eine Zufahrt ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht möglich sei. Die Antragsgegner haben behauptet, Hecke und Mauer seien auf dem Teil des Grundstücks errichtet, an welchem ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei.
Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den auf Rückverlegung der Heckenanlage in Richtung auf das Sondereigentum der Antragsgegner gerichteten Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 19.4.2002 (Bl. 81 ff. d.A.) zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG durch Beschluss vom 13.8.2003 (Bl. 202 ff. d.A.) die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, die von ihnen in oder an der Zufahrt zu den Stellplätzen errichtete Heckenanlage zu beseitigen, soweit diese in den Bereich der Pkw-Zufahrt hineinrage, deren Lage und Ausmaß das LG durch einen dem Beschluss beigefügten Lageplan gekennzeichnet hat. Zur Begründung ist ausgeführt: Den Antragstellern stehe ein Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, 14 Nr. 1 WEG zu. Die Hecke beeinträchtige das gemeinschaftliche Eigentum der Parteien. Nach dem Willen der ursprünglichen Wohnungseigentümer sei der Grundstücksstreifen zwischen der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und der Grundstücksgrenze als Zufahrt zu den Kfz-Stellplätzen gedacht gewesen. Diesen Zweck könne der Grundstücksstreifen nur erfüllen, wenn er die für das Befahren mit einem Pkw erforderliche Breite aufweise. Der vom AG beauftragte Sachverständige P. habe ermittelt, dass der der Teilungserklärung beigefügte Ergänzungsplan hinsichtlich des Abstandes zum Nachbargrundstück nicht maßstabgerecht sei, sondern der Abstand zwischen der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und der Grundstücksgrenze geringer sei als eingezeichnet. Zwar entspreche der Abstand zwischen der im Ergänzungsplan eingezeichneten äußeren Grenze der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und Haus C dem tatsächlichen Abstand zwischen der Hecke und Haus C. Die zwischen Hecke und Nachbargrundstück verbliebene Grundstücksbreite von 1,85 m bzw. 2 m sei aber so eng, dass die beabsichtigte Zufahrt mit Personenkraftwagen zu den Stellplätzen ohne Überfahren des Nachbargrundstücks nicht möglich sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die an der Teilungserklärung beteiligten Wohnungseigentümer dies gewollt hätten. Deshalb könne ...