Leitsatz (amtlich)

1. Zur Bestimmung der einem Sondernutzungsrecht unterfallenden Fläche des Gemeinschaftseigentums genügt die Bezugnahme in der Teilungserklärung auf einen Lageplan, der nicht der Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG sein muss. Es genügt, dass die Flächen bestimmbar sind.

2. Für die Beurteilung der Übereinstimmung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung mit der Teilungserklärung ist deren Inhalt im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.

 

Normenkette

WEG § 7 Abs. 4, §§ 10, 15, 23

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 19 T 306/00)

 

Gründe

Die Beteiligten zu 2) und 3) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... straße in O1. Die Beteiligte zu 1) hat nach Verfahrenseinleitung ihren Anteil an der Eigentumswohnung Nr. ... auf den Beteiligten zu 2) übertragen. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 2.11.2000.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde durch Teilungserklärung vom...1980 zu UR-Nr. .../1980 der Notarin Dr. A. begründet. Darin heißt es unter II:

"Auf dem unter I. bezeichneten Grundstück befinden sich ein Wohnhaus, bestehend aus zehn Wohnungen, einschließlich Keller und Dachgeschoss sowie sechs Garagen und vier Autoabstellplätze ...

Bezüglich der vier Autoabstellplätze, die auf dem Teilungsplan mit den Ziffern ... bezeichnet sind, wird den jeweiligen Wohnungseigentümern ein Nutzungsrecht unter Ausschluss der Bildung von Sondereigentum gem. § 15 Abs. 1 WEG zugewiesen. Die Miteigentümer können über ihr Nutzungsrecht an den ihrer Wohnung zugeordneten Abstellplätzen ebenso verfügen, als ob sie Miteigentümer sind, denen eine Garage in Sondereigentum zugeordnet ist."

In den Grundakten von O1 Band ... Blatt ... befindet sich ein Umschlag, der eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauaufsichtsamtes der Stadt O1 vom 13.2.1980 - Az. 63 B-246/61/Dö/As - enthält und auf eine Bauzeichnung als Anlage verweist. Weiter befindet sich in dem Umschlag eine Bauzeichnung des Architekturbüros B mit einem Stempel des Bauaufsichtsamtes der Stadt O1 vom 13.2.1980, in der die einzelnen Wohnungen und Nebenräume farblich markiert sind. In dem das Erdgeschoss betreffenden Teil der Zeichnung sind sechs parallel nebeneinander liegende farbig markierte Flächen mit den Ziffern ... rot durchgestrichen und mit der roten Aufschrift "ungültig" versehen worden. An beidem sind geschlängelte Linien und ein Vermerk "irrtümlich gestrichen" angebracht worden. Bei vier weiteren, mit den Ziffern ... und... bezeichneten Flächen, von denen zwei direkt an die Balkone der Wohnungen Nr. ... und Nr. ... angrenzen und zwei dazwischen Liegende an die Hauswand, ist ebenfalls in roter Farbe "ungültig" vermerkt worden. Außerdem sind diese Flächen rot durchkreuzt worden. Weiter befindet sich in diesem Umschlag eine Zeichnung, die den Stempel des Architekten B trägt und eine Unterschrift und mit "Abstellplätze" sowie "Deckblatt zum Antrag der Erbengemeinschaft C" bezeichnet ist. In dieser Zeichnung sind nur drei Flächen mit den Ziffern ...,...,... als an das Wohnhaus direkt angrenzend angeordnet, die mit der Ziffer ... jetzt quer verlaufend, während die mit der Ziffer ... versehene Fläche auf der anderen Seite des Wohnhauses links vom Eingang eingezeichnet ist. Eine Verbindung eines Planes mit der an der Abgeschlossenheitsbescheinigung angebrachten Aktenschnur besteht nicht mehr.

Der Umschlag trägt einen Vermerk vom 15.1.1999, wonach der Rechtspfleger angab, die Bescheinigung sei durch ihn im Umschlag verwahrt worden. Die Verbindung mittels Schnur sei gelöst gewesen, was möglicherweise bei der Lochung geschehen sei. Über die ursprüngliche Zahl und Folge der Blätter sowie ihre Faltung vermöge er nichts eindeutig zu erkennen, Perforation und Druckspuren der Kordel ließen keine zwingende Anordnung erkennen. Weiter wird die Vermutung niedergelegt, nach Vorlage bei der Bauaufsicht sei der Plan für die Stellplätze geändert und vor Eingang beim Grundbuchamt mit Klebestreifen das Blatt - Abstellplätze - beigeklebt worden.

Zu UR-Nr. .../1980 der Notarin Dr. A vom 2.4.1980 wurde die Wohnung Nr. ... und das Nutzungsrecht an dem Pkw-Abstellplatz Nr. ... zur Auflösung der Erbengemeinschaft auf Frau C übertragen. Diesem Vertrag war eine Abzeichnung der Flurkarte vom 2.4.1980 im Maßstab 1:250 mit dem Stempel des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. D beigefügt, nach der sich der mit 12 qm ausgewiesene Stellplatz Ziffer ... links vom Eingang befindet. Frau C schloss am... 12.1980 zu UR-Nr. .../1980 des Notars Dr. E, O1 mit Frau F einen Kaufvertrag über die Wohnung Nr. ..., in dem der Abstellplatz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Von dieser erwarben die Antragsteller mit von ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu UR-Nr. .../1998 vom... 1998 protokollierten Vertrag die Eigentumswohnung Nr. .... In der Urkunde wird als Kaufgegenstand auch das Sondernutzungsrecht mit dem im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Kfz.-Stellplatz erwähnt. Wegen Inhalt und Gegenstand des Sondereigentums wird auf die Teilungserklärung vom 18.3.1...

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