Rz. 93
Dass dem Selbstständigen ein Geschäft konkret entgangen und auch nicht mehr nachholbar ist, ist in der Praxis nur selten beweisbar.[59] An den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Geschäftsabschlusses werden, da die Gefahr von Manipulationen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sehr hoch ist,[60] zu recht hohe Anforderungen gestellt. Fallbeispiele wird man bei Architekten[61] und Maklern, u.U. auch bei Autohändlern,[62] finden können. Gerade bezogen auf Makler herrscht die Meinung vor, dass letztlich jeder andere Makler auch den Auftrag hätte hereinholen können.
Rz. 94
Die Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung muss der Selbstständige darlegen und beweisen,[63] bei Fehlen ausreichender Grundlagen für eine Schadensschätzung ist die Klage abzuweisen.[64] Wird der Schaden auf der Grundlage konkret entgangener Einzelgeschäfte berechnet,[65] ist § 252 BGB nicht anwendbar; vielmehr muss der Verletzte nachweisen, welche Geschäfte ihm entgangen sind: Konkrete Berechnung und abstrakte Schätzung schließen sich gegenseitig aus und dürfen nicht miteinander vermengt werden.[66]
Rz. 95
Auch ist darzutun, ob der zunächst entgangene Auftrag nicht später nachgeholt wurde[67] oder stattdessen nunmehr freie Kapazitäten für anderweitige Arbeiten genutzt werden konnten; auch hierzu ist der Geschädigte darlegungsbelastet.
Rz. 96
Ferner ist aufzuklären, ob der unfallbedingte Ausfall nicht teilweise dadurch kompensiert worden ist, dass nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit freie Kapazitäten vorhanden waren, die ohne Unfall durch die ausgefallenen Geschäfte gebunden gewesen wären. Insoweit kommt dann eine Vorteilsausgleichung in Betracht. Hierzu hat der Geschädigte vorzutragen (siehe auch Rn 134).
Rz. 97
Gerade bei Ärzten bedeutet ein Patientenschwund nicht mehr zwingend auch Umsatz- und Gewinneinbußen. Die jüngsten Gesundheitsstrukturreformen führten auch dazu, dass Ärzte bei Überschreiten bestimmter vorgegebener Grenzen keine Bezahlung oder sogar Abschläge für ihre ärztliche Betreuung erhielten.
Rz. 98
Für den deliktischen Anspruch gilt die Beweiserleichterung in § 252 S. 2 BGB. Ist der Geschädigte Kaufmann, entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis abgesetzt werden können.[68] Diese Vermutung kann der Schädiger durch den Beweis entkräften, dass der Gewinn im tatsächlichen Verlauf doch nicht gemacht worden wäre.[69]
Rz. 99
Bei der Schadenberechnung sind diejenigen Kosten gegenzurechnen, die die Durchführung des entgangenen Geschäftes verursacht hätte.[70]
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