Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 09.04.1999; Aktenzeichen 16 O 278/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung – das am 9. April 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 22.021,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 %; von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 62 % und die Beklagten 38 %.

Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin tragen sie zu 70 % selbst, die zweitinstanzlichen Kosten der Streithelfer tragen sie zu 62 % selbst. Im übrigen tragen die Kosten der Streithelfer die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien mit weniger als 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine M-Vertragshändlerin, verlangt von den Beklagten vollen Ersatz materieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11.01.1998 gegen 22.10 Uhr auf der Bundesautobahn A – Richtungsfahrbahn B – zwischen L und L bei km.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Beklagte zu 1) bei Dunkelheit mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW mit Anhänger der Fa. H GmbH & Co KG die rechte Fahrspur der BAB auf trockener Fahrbahn hinter einem auf der gleichen Spur fahrenden weiteren Lkw. Als sich die Streithelferin der Klägerin zu 1), die Zeugin G, auf der Überholspur mit ihrem bei der Streithelferin zu 2) haftpflichtversicherten PKW Opel Kadett-D mit einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h dem Lastzug unmittelbar angenähert hatte, lenkte der Beklagte zu 1) diesen zumindest bis etwa an die Mittellinie nach links. In der Annahme, der Lkw wolle auf die Überholspur wechseln, bremste die Zeugin G ihren PKW stark ab, wodurch dieser neben dem Lastzug in Höhe des Anhängers ohne Fahrzeugberührung ins Schleudern geriet, mit der linken Fahrzeugseite gegen die Mittelleitplanke prallte, sich drehte und in etwa quer zur Fahrbahn auf der Überholspur zum Stillstand kam. Der Beklagte zu 1) hielt mit dem Lastzug, nachdem er auf das schleudernde Fahrzeug der Zeugin G aufmerksam geworden war, nach etwa 300 m auf dem rechten Seitenstreifen an. Kurz darauf, noch vor einer Absicherung der Unfallstelle, näherte sich der bei der Klägerin als Serviceleiter beschäftigte Zeuge M mit deren PKW Mercedes E 280 mit einer Geschwindigkeit zwischen 130 und 180 km/h auf der Überholspur. Als er den querstehenden PKW wahrnahm, leitete er eine Vollbremsung ein und zog sein Fahrzeug zum Ausweichen nach rechts, wobei er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, nach rechts von der Fahrbahn abkam und sich mit dem Pkw mehrfach überschlug.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei ausschließlich auf das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen, während er für den Zeugen M unvermeidbar gewesen sei. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit dem Lastzug überraschend nach links auf die Überholspur gewechselt, ohne sich über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern. Für den Zeugen M, für den die Beleuchtung an dem PKW der Zeugin G wegen dessen Querstellung nicht sichtbar gewesen sei, sei der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen.

Ihren Unfallschaden hat die Klägerin wie folgt beziffert:

  1. Fahrzeugschaden 62.225,00 DM
  2. Sachverständigenkosten netto 1.903,32 DM
  3. Abschleppkosten und Standgeld netto 1.102,50 DM
  4. Stillegungs- und Neuzulassungskosten 140,00 DM
  5. Unkostenpauschale 40,00 DM
  6. Lohnfortzahlung für den Zeugen M

    in der Zeit vom 12.01. bis zum 03.02.1998 8.906,36 DM 74.317,18 DM.

Die Klägerin – und die ihr beigetretenen Streithelfer – haben beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie – die Klägerin – 74.317,18 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, daß der Beklagte zu 1) den Lkw nur deshalb – ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers – nach links bis zur Mittellinie gelenkt habe, um zur Entscheidung über die Einleitung eines Überholvorgangs an dem vor ihm fahrenden langsameren LKW vorbeisehen zu können. Als er dann bemerkt habe, daß sich von hinten auf der Überholspur ein Fahrzeug genähert habe, habe er das Überholvorhaben aufgegeben und den Lastzug wieder nach rechts gelenkt. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Unfall sei nicht durch die Fahrweise des Beklagten zu 1), sondern durch die grundlose Vollbremsung der Zeugen G und die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Zeugen M von etwa 180 km/h verschuldet worden. Die Beklagten haben schließlich Einwendungen gegen die Schadenshöhe, und zwar bezüglich der Positionen Fahrzeugschaden, Standgeld und Lohnfortzahlungskosten, erhoben und hierzu im wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin könne den Fahrzeugschaden nur auf der Basis des 30 % unter...

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