Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen eines Unfalls

 

Normenkette

ZPO § 138 Abs. 1; BGB § 254

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13a Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Juni 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er am 2. Februar 1990 in einem Supermarkt der Beklagten zu 1) erlitten hat. Das Landgericht hat diese Ansprüche durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Mai 1991 dem Grunde nach für zur Hälfte gerechtfertigt erklärt. Im vorliegenden Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, daß er bis Anfang Oktober 1990 unter unfallbedingten Schmerzen gelitten habe. Weil er wegen des Unfalls arbeitsunfähig gewesen sei, habe er einen im Dezember 1989 mit der Firma V. abgeschlossenen Beratervertrag nicht erfüllen können, so daß ihm die dort vorgesehene Vergütung von 337.500,00 DM entgangen sei und er an dieses Unternehmen eine Vertragsstrafe von 75.000,00 DM habe zahlen müssen.

Der Vertrag sollte am 2. Januar 1990 beginnen, am 20. Dezember 1990 enden und englischem Recht unterliegen. In §V (Entschädigung) heißt es in der vom Kläger vorgelegten deutschen Übersetzung:

Falls sich der Berater die Verletzung irgendeiner der Bestimmungen dieses Vertrages zu schulden kommen läßt ... oder falls es der Berater versäumen sollte, seinen gemäß des vorliegenden Vertrages von ihm übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, so ist der Berater verpflichtet, an den Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von 75.000,00 DM unmittelbar auf Aufforderung zu zahlen ...

Daneben hat der Kläger Sachschäden und Aufwendungen für ärztliche Atteste in Höhe von insgesamt 1.167,00 DM geltend gemacht und unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens beantragt,

die Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - nach seiner Vorstellung DM 15.000 - sowie von 206.907,50 DM nebst 12,5% Zinsen zu verurteilen und ihre Verpflichtung zum hälftigen Ersatz zukünftigen Schadens festzustellen.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.083,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 31. Januar 1991 verurteilt (2.500,00 DM Schmerzensgeld und 583,50 DM Sachschaden). Die Berufung des Klägers, mit welcher er ein weiteres Schmerzensgeld von 12.500,00 DM sowie hälftigen Ersatz des nunmehr mit 337.000,00 DM bezifferten entgangenen Gewinns und der Vertragsstrafe von 75.000,00 DM unter Abzug des hälftigen Krankengeldes in Höhe von 9.788,80 DM - insgesamt 196.211,20 DM - nebst 4% Zinsen seit dem 31. Januar 1991 verlangt hat, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält ein höheres Schmerzensgeld als den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 2.500,00 DM nicht für gerechtfertigt, weil vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur bis zum 16. März 1990 angenommen werden könne. Für einen längeren Zeitraum habe der Beklagte keine nachvollziehbaren, zeitlich fixierbaren und einer Nachprüfung zugänglichen Tatsachen vorgetragen. Die schlichte Behauptung, er sei bis in den Oktober 1990 hinein arbeitsunfähig gewesen, reiche ebensowenig aus wie der Hinweis, er habe sich längere Zeit auf Krücken bewegen müssen. Mangels konkreter Darlegung fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine Beweiserhebung. Die als Zeugin angebotene Ehefrau und die behandelnden Ärzte zu hören, laufe auf eine Ausforschung genauer Daten und des jeweiligen Grades der Arbeitsunfähigkeit hinaus und sei deshalb unzulässig. Mit den im zweiten Rechtszug nachgeschobenen ärztlichen Stellungnahmen setze sich der Kläger unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO in Widerspruch zu seinem früheren Sachvortrag. Die Ungereimtheiten und Widersprüche würden noch durch die Benennung des zuvor nicht erwähnten Arztes Dr. W. verstärkt, auf dessen Angaben sich der Kläger auch aus anderen Gründen nicht stützen könne.

Die Voraussetzungen für einen Vermögens schaden habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dabei könne offen bleiben, ob er den behaupteten Beratervertrag geschlossen und die Firma V. diesen erfüllt habe. Jedenfalls sei seine Forderung auf Ersatz der Vertragsstrafe unbegründet, ohne daß es darauf ankomme, ob der Kläger sie an die Firma V. gezahlt habe. Sei er nämlich ab 16. März 1990 - wenn auch nur eingeschränkt - wieder arbeitsfähig gewesen, so sei die Nichteinhaltung des Vertrags nicht aus von den Beklagten zu vertretenden Gründen erfolgt. Sei er jedoch entsprechend seiner Behauptung durch Krankheit gehindert gewesen, Leistungen zu erbringen, so sei gemäß §V des Beratervertrags keine Vertragsstrafe verwirkt, weil diese nur bei schuldhafter Nichtleistung fällig sei. In diesem Fall habe der

Kläger durch Zahlung der Vertragsstrafe gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen, wenn er die Forderung ohne Prüfung ihrer Berechtigung erfüllt habe.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns zu, weil er die Voraussetzungen nicht ausreichend dargetan habe. Zwar genüge es hierzu, wenn er die Umstände darlege, aus denen sich nach den besonderen Vorkehrungen die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns ergebe. Der Kläger habe jedoch auch insoweit keine hinreichenden Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Im Rahmen der schadensbegründenen Kausalität ergebe der Tatsachenvortrag des Klägers keine schlüssige Grundlage dafür, daß der Vertrag wegen des Unfalls des Klägers aufgehoben worden sei. Im übrigen sei ein Kündigungsschreiben nie vorgelegt worden. Auch zur Schadenshöhe fehle es an Anknüpfungspunkten für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Der Kläger mache pauschal das Honorar aus §II des Beratervertrages geltend, ohne ersparte Aufwendungen sowie den Umstand zu berücksichtigen, daß ihm nach §IX des Vertrags im Fall der Kündigung eine anteilige Vergütung zugestanden habe. Er hätte auch berücksichtigen müssen, was er infolge der angeblichen Arbeitsunfähigkeit an Einkünften wie z.B. Krankengeld erzielt habe. Schließlich habe er gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB verstoßen, weil er bei unverschuldeter, aber zeitlich begrenzter Leistungsunfähigkeit am Vertrag habe festhalten und ggf. Leistungen in eingeschränktem Umfang in Erwägung habe ziehen müssen. Im übrigen scheide ein Schadensersatzanspruch auch gemäß § 254 Abs. 2 BGB aus, weil der Kläger die Beklagten nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen habe.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen, der Revision nicht stand.

1.

Soweit das Berufungsgericht die Zubilligung eines höheren Schmerzensgeldes mit der Begründung versagt hat, der Kläger sei nur bis 16. März 1990 arbeitsunfähig gewesen, rügt die Revision mit Recht, daß wesentlicher Sachvortrag des Klägers übergangen worden ist. Zwar obliegt die Bemessung des Schmerzensgeldes, wie die Revision auch nicht verkennt, grundsätzlich dem Tatrichter, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist (Senatsurteil vom 21.11.1989 - VI ZR 236/89 - VersR 1990, 211). Indessen sind dem freien tatrichterlichen Ermessen Grenzen gesetzt. Die Begründung für die Bemessung des Schmerzensgeldes muß die Bemühungen um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erkennen lassen und darf nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen (Senatsurteil vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559 ff.). Diesen Anforderungen hält das Berufungsurteil nicht stand. Der Kläger hat sich bereits mit der Klageschrift auf das Attest von Dr. K. bezogen, wonach bis zum 16. März 1990 von totaler Arbeitsunfähigkeit und danach von Arbeitsunfähigkeit in Abstufungen je nach Heilungsverlauf auszugehen sei. Er hat auch vorgebracht, daß er erst ab 11. Oktober 1990 völlig wiederhergestellt und schmerzfrei gewesen sei. Auch mit der Berufungsbegründung hat er geltend gemacht, daß über den 16. März 1990 hinaus weiter Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sich auf das Zeugnis von Dr. K. dafür berufen, daß dieser bei weiteren Arztbesuchen nach dem 19. März 1990 zunächst "Krankschreibung bis 7. Juli 1990" festgestellt habe. Soweit der Kläger hierzu vorgebracht hat, Dr. K. habe nicht gewußt, daß er eine Reisetätigkeit ausüben wolle und hierzu noch nicht imstande sei, weist das Berufungsgericht zwar zutreffend darauf hin, daß der Kläger bei seiner Anhörung angegeben hat, Dr. K. habe ihm gerade wegen der Reisetätigkeit im Frühjahr 1990 von der Aufnahme der Tätigkeit abgeraten. Ob jedoch dieser Widerspruch so gravierend ist, daß das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO annehmen und den Klägervortrag insoweit übergehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84 - MDR 1987, 76 = VRS 72, 93), bedarf keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis des Dr. K. hinsichtlich der beabsichtigten Reisetätigkeit außer Betracht zu lassen wäre, durften seine übrigen Beweisanträge zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht übergangen werden. Das gilt insbesondere für den Antrag auf Vernehmung der Ehefrau des Klägers zum Beweis dafür, daß er sich bis Mitte April 1990 außer Haus und auch danach bei längeren Wegen nur auf Krücken habe fortbewegen können. Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Beweiserhebung hierüber laufe auf unzulässige Ausforschung genauer Daten und des jeweiligen Grades der Arbeitsunfähigkeit hinaus, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

Ebenso liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht darin, daß der Kläger im zweiten Rechtszug ein ärztliches Attest des Dr. W. vorgelegt hat. Das war schon deshalb veranlaßt, weil das Landgericht entgegen dem Klägervortrag von Arbeitsunfähigkeit nur bis 16. März 1990 ausgegangen war und im Attest des Dr. W. Beschwerden und mangelnde Reisefähigkeit noch am 31. Juli 1990 bescheinigt werden. Daß dieses Attest vom 19. November 1992 stammt, stellt seinen Inhalt - nämlich ein geschwollenes, druckempfindliches Knie am 31. Juli 1990 - nicht von vornherein in Frage. Auch werden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts etwaige Ungereimtheiten und Widersprüche bezüglich der Kenntnis des Dr. K. von der beabsichtigten Reisetätigkeit des Klägers durch das Attest des Dr. W. in keiner Weise verstärkt. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich auf das Zeugnis des Dr. W. nicht stützen, weil dieser ihn nur an einem Tag - entgegen dem Berufungsurteil übrigens nicht am 21., sondern am 31. Juli 1990 - gesehen und der Kläger nichts darüber mitgeteilt habe, welche Untersuchungen vorgenommen worden seien. Insoweit bot der Klägervortrag in Verbindung mit dem Attest des Dr. W. jedenfalls Anlaß zur Beweiserhebung, wobei es der tatrichterlichen Beweiswürdigung überlassen bleibt, ob die ärztlichen Feststellungen hinreichend gesichert waren, um den Klägervortrag zu bestätigen.

2.

Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf hälftigen Ersatz der Vertragsstrafe verneint, beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Vertragsstrafe nur bei schuldhafter Nichtleistung durch den Kläger fällig geworden sei. Sie rügt als Verstoß gegen § 293 ZPO, das Berufungsgericht habe die in §VI des Beratungsvertrags zu Gunsten des englischen Rechts getroffene Rechtswahl nicht beachtet, und bemängelt weiter, es habe den Vertrag nicht richtig verstanden.

Dabei ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß - was das Berufungsgericht offen läßt, von den Beklagten jedoch bestritten wird - der behauptete Beratervertrag tatsächlich abgeschlossen worden ist. Die Auslegung der Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden Bedenken. Wenn auch die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrags vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden kann, erstreckt sich die Nachprüfung jedenfalls darauf, ob alle Auslegungsmöglichkeiten in Betracht gezogen worden sind. Die Revision rügt insoweit mit Erfolg, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung - Vertragsstrafe nur bei schuldhafter Nichtleistung - vom Wortlaut des Vertrages nicht gedeckt ist. Nach der vom Kläger vorgelegten Übersetzung des Vertragstextes aus der englischen Sprache ist die Entschädigung zu zahlen, falls sich der Berater die Verletzung irgendeiner Bestimmung des Vertrages zuschulden kommen läßt oder falls er versäumen sollte, seinen gemäß des vorliegenden Vertrages von ihm übernommenen Verpflichtungen nachzukommen (im Original "not fulfilling his obligations" ). Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt hat, daß diese Vertragsbestimmung jedenfalls vom Wortlaut her auch dahin verstanden werden kann, daß bereits Nichterfüllung der Vertragspflichten ohne Verschulden ausreicht, um die Entschädigungspflicht auszulösen. Ausgangspunkt der Auslegung muß jedoch zunächst einmal der Wortlaut sein (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 194/89 - BGHR-BGB § 133 - Wortlaut 1). Die Revision weist insoweit auch zutreffend darauf hin, daß die Parteien in den Vorinstanzen nichts dafür vorgetragen haben, daß der Vertragstext von ihnen entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts verstanden worden oder in dieser Weise auszulegen sei. Hat mithin das Berufungsgericht bei Auslegung der fraglichen Vertragsbestimmung nur schuldhafte Nichtleistung in Betracht gezogen und damit seinen Blickwinkel fehlerhaft eingeengt, so kann die Auslegung revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht standhalten (BGH, Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 13/91 - NJW 1992, 2625, 2626).

Eine eigene Auslegung der Vertragsbestimmung durch das Revisionsgericht (zu deren Voraussetzungen Senatsurteil BGHZ 109, 19, 22 sowie BGHZ 65, 107, 112) ist vorliegend nicht angezeigt, da es zuvor der gemäß § 293 ZPO vom Tatrichter vorzunehmenden Ermittlung des in §VI des Vertrags vereinbarten ausländischen Rechts bedarf. Insoweit kann es darauf ankommen, ob nach englischem Recht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrags grundsätzlich unzulässig ist, wie die Beklagten in den Vorinstanzen mit Nachdruck geltend gemacht haben, und ob die Anwendung englischen Rechts auf die Auslegung der fraglichen Vertragsbestimmung in §V "not fulfilling his obligations" zur Folge haben kann, daß diese etwa doch schuldhaftes Verhalten des Nichtleistenden voraussetzt. Deshalb wird das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger den Beratervertrag mit der Firma V. tatsächlich abgeschlossen hat oder ob ein solcher Vertrag entsprechend der Auffassung der Beklagten lediglich zum Zweck der Konstruktion von Schadensersatzansprüchen vorgeschoben worden ist, nur dann dahinstehen lassen können, wenn nach dem anzuwendenden Recht die Vereinbarung einer Entschädigung im Streitfall unwirksam wäre oder diese jedenfalls nicht ohne Verschulden in Betracht käme. Andernfalls wird das Berufungsgericht den vom Kläger angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen W. für den Vertragsschluß und die Zahlung der Vertragsstrafe erheben und sich unter Berücksichtigung aller Einzelheiten eine Überzeugung davon bilden müssen, ob ein wirksamer Vertrag abgeschlossen und die Entschädigung tatsächlich gezahlt worden ist.

3.

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf hälftigen Ersatz des entgangenen Gewinns aberkannt hat. Das Berufungsgericht meint, im Rahmen der schadensbegründenden Kausalität ergebe der Tatsachenvortrag des Klägers keine schlüssige Grundlage dafür, daß der vorgelegte Vertrag wegen des von Beklagtenseite verschuldeten Unfalls des Klägers aufgehoben worden sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Sie verweist auf den Vortrag des Klägers, er habe wegen des Unfalls die vereinbarte Leistung nicht erbringen können und deshalb seinen Vergütungsanspruch verloren. Bei dieser Sachlage kommt es sowohl auf den vom Kläger unter Beweis gestellten Abschluß eines wirksamen Vertrages als auch auf die schon oben zu 1. erörterte Frage an, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger durch den Unfall tatsächlich gehindert war, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Dabei kann schlüssiger Vortrag zum Vertragsschluß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon mit der Begründung verneint werden, daß der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung die Art der Geschäfte und die Anbahnung des eher ungewöhnlichen Kontaktes zwischen den Vertragsparteien nicht erläutert und auch nicht erklärt habe, weshalb er keinen Versuch zur Rettung des Vertrages unternommen habe. Dabei handelt es sich nämlich nicht um Umstände, die zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs erforderlich sind, wenngleich sie bei der abschließenden Beurteilung der Frage, ob ein wirksamer Vertragsschluß nachgewiesen ist, nicht außer Betracht bleiben können.

Sollte das Berufungsgericht einen wirksamen Vertragsschluß feststellen und auch zur Überzeugung gelangen, daß der Kläger infolge des Unfalls den Vertrag nicht erfüllen konnte, wofür er sich ebenfalls auf das Zeugnis der Ärzte Dr. K. und Dr. W. sowie seiner Ehefrau berufen hat, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Firma V. den Vertrag gekündigt hat. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß deren Schreiben vom 20. März 1990 nur die Forderung nach der Entschädigung aus §V des Vertrages enthält. Insoweit erscheint die Argumentation der Revision, hierin sei zugleich die Kündigung zu sehen, nicht stichhaltig, da nach der vertraglichen Regelung der §§V und IX die Einforderung der Entschädigung auch ohne Kündigung erfolgen konnte. Indessen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Firma V. sich nicht aus der anschließenden Korrespondenz ergibt oder ob sich jedenfalls den Umständen des Falles entnehmen läßt, daß eine faktische Vertragsbeendigung eingetreten ist.

4.

Auch zur Höhe eines etwa gegebenen Vergütungsanspruchs begegnet der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts Bedenken. Dessen Auffassung, insoweit fehle es an hinreichendem Tatsachenvortrag, der ggf. eine Schätzung nach § 287 ZPO ermögliche, wird ebenso wie der Hinweis der Revision auf die Beweiserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO den besonderen Umständen des Falles nicht gerecht. Vorliegend geht es nämlich nicht darum, welchen hypothetischen Gewinn etwa ein Erwerbstätiger ohne ein bestimmtes Schadensereignis erzielt haben würde (vgl. hierzu Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284 f. und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422), sondern ganz konkret um die Frage, welcher Gewinn dem Kläger durch die - hier unterstellte - unfallbedingte Beendigung des Vertrags entgangen ist. Da dieser Gewinn sich hier aus dem Vertrag ergibt und lediglich zweifelhaft sein kann, welche Abzüge für ersparte Aufwendungen u.ä. in Betracht kommen und in welchem Umfang der Kläger schadensmindernd von der Firma V. anteilige Vergütung fordern kann, wäre - wenn der Anspruch des Klägers dem Grunde nach feststünde - nach den vom erkennenden Senat zu § 287 ZPO aufgestellten Grundsätzen eine Schadensschätzung nach dieser Vorschrift geboten (Senatsurteile vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88 - VersR 1989, 857 und vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, jeweils m.w.N.). Auch wenn der Kläger bisher nur wenig Anhaltspunkte hierfür vorgetragen hat (etwa zur Übernahme seiner Reisekosten durch die Firma V. und zur Geringfügigkeit seiner Bürokosten), fehlen sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts doch nicht vollständig. Deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß derartige Aufwendungen den Gewinn völlig aufgezehrt haben würden. Soweit das Berufungsgericht im übrigen Angaben des Klägers darüber vermißt, welche Einnahmen er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit - etwa aus Krankengeld - erzielt hat, weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Kläger hierzu vorgetragen hat. Er hat den entsprechenden Betrag sogar im zweiten Rechtszug bei der Berechnung seines Anspruchs in Abzug gebracht.

5.

Schließlich wendet sich die Revision mit Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei auch deshalb ausgeschlossen, weil er die Beklagten entgegen § 254 Abs. 2 BGB nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen habe. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall von einem ungewöhnlich hohen Schaden im Sinn des § 254 Abs. 2 BGB die Rede sein kann (dazu BGB-RGRK/Alff, 12. Aufl., BGB § 254 Rdn. 59 m.w.N.). Selbst wenn der Kläger - wie das Berufungsgericht angenommen hat - unter den gegebenen Umständen gehalten war, die Beklagte auf die finanziellen Folgen einer unfallbedingten Vertragsbeendigung aufmerksam zu machen, fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit des Unterlassens einer solchen Warnung für die Höhe des Schadens. Die Warnpflicht soll nämlich dem Schädiger Gelegenheit geben, Gegenmaßnahmen gegen den drohenden Schaden zu ergreifen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178 unter Hinweis auf MünchKomm-Grunsky, 2. Aufl., BGB § 254 Rdn. 41). Von der Interessenlage her kann sich deshalb ein Verstoß gegen die Warnpflicht nur dann auswirken, wenn der Schädiger überhaupt Gelegenheit hatte, Einfluß auf die Schadensentwicklung zu nehmen. Deshalb begründet ein Verstoß gegen die Warnpflicht nicht nur dann kein Mitverschulden, wenn der Schädiger die Warnung nicht beachtet hätte (BGH, Urteil vom 26. März 1988 - a.a.O. m.w.N.), sondern auch dann, wenn er gegen die drohende Gefahr keine Gegenmaßnahmen ergreifen konnte. So liegt es im Streitfall. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagten hätten bei rechtzeitigem Hinweis des Klägers auf den drohenden Schaden die Möglichkeit gehabt, über eventuelle Abhilfen (z.B. Assistenz bei der Reisetätigkeit des Klägers) nachzudenken, so handelt es sich dabei nicht um geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Schadens. Daß die Beklagten etwa eine Hilfskraft hätten stellen dürfen, kann angesichts der aus der Korrespondenz der Vertragsparteien ersichtlichen unbedingten Vertraulichkeit des Auftrags nicht ernstlich in Betracht gezogen werden, zumal der Kläger selbst vorgetragen hat, daß er angesichts der Natur des Auftrags die erforderlichen Erhebungen "vor Ort" unbedingt selbst habe durchführen müssen.

III.

Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

 

Unterschriften

Groß,

Dr. Kullmann,

Dr. Lepa,

Dr. Müller,

Dr. Dressler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456394

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