Rz. 343
Hinweis
Dazu im Detail in Kapitel 10 (siehe § 10 Rn 2 ff.).
Rz. 344
Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erspart der Arbeitnehmer berufliche Aufwendungen, während der Zeit der stationären Behandlung darüber hinaus Aufwendungen insbesondere für Verpflegung. Die Eigenersparnis des Arbeitnehmers ist bei seinem Arbeitgeber abzusetzen[309] (ergänzend siehe § 10 Rn 9 f.).
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