Rz. 9
Solange ein abhängig Beschäftigter gesetzlich und/oder vertraglich Entgeltfortzahlung oder Beamtenbezüge erhält, wird regelmäßig der Vorteilsausgleich (für Ersparnisse während der stationären Behandlung sowie der Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit) beim Rechtsnachfolger, insbesondere dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, und nicht beim Verletzten selbst vorgenommen.
Rz. 10
Wegen der Ersparnisse des Verletzten während der Zeit der stationären Behandlung, aber auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, geht letztlich der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nur um diesen Vorteilsausgleich gekürzt auf den Arbeitgeber über. Die Eigenersparnis ist also, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung[11] leistet, letztlich beim Arbeitgeber (und nicht bei den Leistungen der Sozialversicherung wie der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft[12]) abzusetzen (Beispiel 10.1, siehe Rn 16).[13] Dieses ist in der Praxis häufig dem Arbeitgeber (und auch den von ihm manchmal eingeschalteten Vertretern – Anwalt oder Arbeitgeberverband) nicht zuletzt wegen der leicht misszuverstehenden Entscheidung des BGH v. 3.4.1984[14] nur schwer verständlich zu machen.[15]
Rz. 11
Hinweis
Vgl. ergänzend die Ausführungen in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 319) sowie Beispiel 2.12 (siehe § 2 Rn 261) und Beispiel 2.13 (siehe § 2 Rn 271).
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