Rz. 2
Der Geschädigte darf einerseits nicht besser gestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis stünde (siehe § 3 Rn 159 f.); andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmt (d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet).[1] Nach der Rechtsprechung[2] sind im Rahmen der Schadenberechnung vorteilhafte Umstände zu berücksichtigen, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadenersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung zu einer Rechnungseinheit verbunden sein,[3] wobei festzustellen ist, ob und gegebenenfalls welche einzelnen Vorteile sich bei wertender Betrachtung bestimmten Schadenpositionen zuordnen lassen.[4] Die künftige Entwicklung ist mit zu berücksichtigen;[5] für die Einbeziehung auch künftiger Vorteile ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend.[6]
Rz. 3
Der Anspruch des Verletzten ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, die ihm aus dem Haftungsgeschehen erwachsen, verrechnet werden.[7]
Rz. 4
Freiwillige Leistungen Dritter entlasten den Schädiger nicht. Dies gilt für Spenden, freiwillige Zuwendungen und Hilfeleistungen insbesondere von Angehörigen. Erwirbt der Geschädigte infolge des Haftpflichtgeschehens einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen, entlastet dieses den Ersatzpflichtigen ebenfalls nicht, § 843 IV BGB. Soweit Drittleistungsträger (Sozialversicherung, Arbeitgeber u.a.) Leistungen erbringen, findet entweder ein gesetzlicher Forderungsübergang statt oder es besteht eine Abtretungsverpflichtung.
Rz. 5
Schadenmindernde Vorteile sind von Amts wegen zu berücksichtigen (Einwendung, keine Einrede).[8] Bei der Vorteilsausgleichung handelt es nicht um eine Einrede, die der Schädiger erst geltend machen müsste, sondern um eine Inhaltsbeschränkung, die dem Schadenersatzanspruch von vornherein anhaftet.[9]
Rz. 6
Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Vorteilsausgleichung ergibt. Ausreichend ist aber, dass der Schädiger auf den Tatbestand der Ersparnis hinweist. Nunmehr ist es Aufgabe des Geschädigten, da in seiner Sphäre liegend, im Einzelnen zu den Vorteilen vorzutragen (sekundäre Behauptungs- und Beweislast).
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