Rz. 159
Die Rechtsprechung betont ferner den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz,[209] dass der Geschädigte zwar vollen Schadenersatz verlangen kann, aber nicht darüber hinaus bereichert werden darf, an dem Schadensfall also nicht verdienen soll (schadensrechtliches Bereicherungsverbot)[210] (siehe auch § 2 Rn 433 ff.).
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