Rz. 216
Es muss eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegen. Diese liegt auch dann vor, wenn erst die zur Behebung der Krankheit notwendige Krankenpflege den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung hindert.[154]
Rz. 217
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung zu erbringen oder die Arbeit nur unter der Gefahr fortzusetzen, seinen Gesundheitszustand in absehbarer, naher Zukunft zu verschlechtern.[155]
Rz. 218
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt. An der alleinigen Ursächlichkeit fehlt es, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden wäre.[156]
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