Rz. 216

Es muss eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegen. Diese liegt auch dann vor, wenn erst die zur Behebung der Krankheit notwendige Krankenpflege den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung hindert.[154]

 

Rz. 217

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung zu erbringen oder die Arbeit nur unter der Gefahr fortzusetzen, seinen Gesundheitszustand in absehbarer, naher Zukunft zu verschlechtern.[155]

 

Rz. 218

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt. An der alleinigen Ursächlichkeit fehlt es, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden wäre.[156]

[155] AG Stade v. 18.5.2004 – 61 C 1277/03 – SP 2004, 263.
[156] BAG v. 26.6.1996 – 5 AZR 872/94 – BAGE 83, 229 = BB 1996, 2045 = DB 1996, 2133 = MDR 1997, 70 = NJW 1997, 821 = NZA 1996, 1087 = SGb 1996, 658 (nur Ls.) = WI 1997, 76 (Fehlende Arbeitserlaubnis), BAG v. 14.6.1995 – 5 AZR 143/94 – NJW 1996, 3099 (Nichtaushändigung des Sozialversicherungsausweises gibt dem Arbeitgeber nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht).

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