Rz. 222
Im Arbeitsrecht muss nur irgendeine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegen; im Schadenersatzrecht muss es sich demgegenüber um eine unfallkausale Erkrankung handeln.
Rz. 223
Der Nachweis wird arbeitsrechtlich i.d.R. durch unverzügliche (§ 5 I 2, 3 EFZG: wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert, spätestens am darauf folgenden Arbeitstag, sofern der Arbeitgeber keine frühere Vorlage fordert[159]) Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung[160] geführt. Schwierigkeiten bereiten die Nachweise regelmäßig bei im Ausland aufgetretener Arbeitsunfähigkeit.[161] Siehe zum Problem des Arbeitergebers instruktiv die Ausführungen des AG Berlin-Mitte[162] (siehe § 2 Rn 142).
Rz. 224
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund falscher Diagnose irrtümlich annimmt, er sei arbeitsunfähig erkrankt, hat einerseits keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger, verliert andererseits aber nicht zwingend den Lohnfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, da hier keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit gefordert ist.[163]
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