Rz. 222

Im Arbeitsrecht muss nur irgendeine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegen; im Schadenersatzrecht muss es sich demgegenüber um eine unfallkausale Erkrankung handeln.

 

Rz. 223

Der Nachweis wird arbeitsrechtlich i.d.R. durch unverzügliche (§ 5 I 2, 3 EFZG: wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert, spätestens am darauf folgenden Arbeitstag, sofern der Arbeitgeber keine frühere Vorlage fordert[159]) Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung[160] geführt. Schwierigkeiten bereiten die Nachweise regelmäßig bei im Ausland aufgetretener Arbeitsunfähigkeit.[161] Siehe zum Problem des Arbeitergebers instruktiv die Ausführungen des AG Berlin-Mitte[162] (siehe § 2 Rn 142).

 

Rz. 224

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund falscher Diagnose irrtümlich annimmt, er sei arbeitsunfähig erkrankt, hat einerseits keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger, verliert andererseits aber nicht zwingend den Lohnfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, da hier keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit gefordert ist.[163]

[159] BAG v. 1.10.1997 – 5 AZR 726/96 – BAGE 86, 357 = BB 1998, 485 = DB 1998, 580 = NJW 1998, 2762 = NZA 1998, 369, BAG v. 14.11.2012 – 5 AZR 886/11 – DB 2013, 464 = NJW 2013, 892 = NZA 2013, 322 gestattet dem Arbeitgeber, nach freiem Ermessen vom Arbeitnehmer bereits vom ersten Krankheitstag den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu fordern. Siehe auch BGH v. 11.11.1975 – VI ZR 128/74 – BB 1976, 38 = DB 1976, 58 = MDR 1976, 212 = NJW 1976, 326 = VersR 1976, 340, 684 = WM 1975, 1304 (zu II.2).
[160] Manchmal auch als "gelber Urlaubsschein" bezeichnet.
[161] Siehe BAG v. 1.10.1997 – 5 AZR 499/96 – BB 1998, 484 = DB 1998, 582 = NJW 1998, 2764 = NZA 1998, 372 (Erkrankung in der Türkei).
[162] AG Berlin-Mitte v. 16.8.2004 – 113 C 3366/02 – SP 2005, 122.
[163] OLG Oldenburg v. 27.3.2001 – 12 U 03/01 – DAR 2001, 313 (Kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitgebers, da objektiv keine Arbeitsunfähigkeit vorlag).

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