Rz. 6

Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden schon ihm gegenüber, § 1967 Abs. 2 Var. 1 BGB.[4] Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten, die noch der Erblasser selbst eingegangen ist, unabhängig davon, ob die Schuld schon ihm gegenüber bestand oder – wie bei gestreckten Tatbeständen – erst gegenüber dem Erben; entscheidend ist, dass sie noch vom Erblasser herrühren, also noch von ihm veranlasst sind.[5] Hierzu zählen z.B.[6]

Betreuungs-[7] und Heimkosten,[8]
Prozesskosten, soweit sie bis zum Erbfall entstanden sind,[9]
Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB wegen fehlgeschlagener Erberwartung,[10]
Rückforderungsansprüche nach §§ 530 f. BGB, §§ 93, 102 SGB XII,[11]

Schulden des Erblassers wegen unzulässiger Entnahmen als Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen[12]

 

Hinweis

Vorsicht bei der Vermächtnislösung beim Behinderten- und Bedürftigentestament: Das Konkurrenzverhältnis zwischen der noch nicht erfüllten Verbindlichkeit gegenüber den Nachvermächtnisnehmern (§ 2174 BGB) und der Ersatzpflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger (§ 102 SGB XII) ist noch nicht geklärt. Der Erbe des Vorvermächtnisnehmers schuldet Ersatz der Sozialhilfekosten einerseits und Erfüllung des Vermächtnisses andererseits. Vor dinglicher Erfüllung des Vermächtnisses fällt dieses in die Nachlassinsolvenzmasse; danach ggf. Anfechtung.[13]

Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen, wie Mietzahlungspflichten bis zum nächsten Kündigungstermin,

 

Hinweis

Beendet ein Erbe, nachdem das Mietverhältnis des Erblassers auf ihn übergegangen ist, dieses innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist, sind auch die nach dem Tod des Erblassers fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe ausschließlich mit dem Nachlass haftet, da § 564 S. 1 BGB keine persönliche Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen begründet.[14] Unterlässt der nach §§ 564 S. 1, 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 S. 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe – auch – persönlich haftet. Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.[15]

Bei der Miete sind vorrangig die §§ 563 f. BGB zu beachten.[16] Der Erbe haftet aber gem. § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten, d.h. diejenigen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, die bis zum Tod des Mieters entstanden sind. Eine solche Haftung wird durch § 563b BGB nicht berührt. Durch § 563b BGB wird vielmehr eine Mithaftung des Rechtsnachfolgers im Außenverhältnis des Mietverhältnisses begründet. Dem Vermieter steht es insofern frei, den Erben oder die Rechtsnachfolger alternativ bzw. kumulativ in Anspruch zu nehmen. Für die Abgrenzung, ob eine Verbindlichkeit eine Altverbindlichkeit ist, für welche der Erbe haftet, ist grds. danach zu unterscheiden, ob sie im Zeitpunkt des Todes schon entstanden war. Ist dies Fall, so zählen diese zu den Erblasserschulden, welche als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Bei der Nichterfüllung einer Rückbauverpflichtung handelt es sich um eine Erblasserschuld, wenn diese Schuld vom Erblasser herrührt. Sie entsteht schon mit der Vornahme des Einbaus bzw. des Einbringens. Insofern kommt es nicht auf den Eintritt der Fälligkeit eines Beseitigungsanspruchs an. Der Erbe übernimmt daher eine etwaige Rückbauverpflichtung des Erblassers sowie im Falle der Nichterfüllung eine sich hieraus ergebende Schadensersatzpflicht.[17]

Giro-[18] und Darlehensverträge,[19]

 

Hinweis

Führen die Erben ein Girokonto fort, so werden die hieraus resultierenden Schulden zu Eigenverbindlichkeiten!

Unterhaltspflichten, die über den Tod des Erblassers hinaus fortbestehen, § 1586b Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 2 S. 2 LPartG, § 1615 Abs. 3 S. 5 BGB;[20]
sonstige werdende oder schwebende Rechtsbeziehungen (hier kommt es darauf an, dass die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen noch der Sphäre des Erblassers zuzurechnen sind).[21]
[4] Etwas anderes gilt für höchstpersönliche Verbindlichkeiten wie §§ 611, 662 BGB und Unterhaltsverpflichtungen; sie erlöschen mit dem Tod.
[5] NK-BGB/Krug, § 1967 BGB Rn 15, 16; Damrau/Tanck/Gottwald, § 1967 BGB Rn 6.
[6] Vgl. im Übrigen Damrau/Tanck/Gottwald, § 1967 BGB Rn 6 ff.; NK-BGB/Krug, § 1967 BGB Rn 15 ff.; MüKo/Küpper, § 1967 BGB Rn 5 ff.; BeckOK/Lohmann, § 1967 BGB Rn 14 ff.; Staudinger/Kunz, § 1967 BGB Rn 60 ff.
[7] Vgl. i.E. NK-BGB/Krug, § 1967 BGB Rn 31.
[9] Insoweit ist ein expliziter Kostenvorb...

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