Rz. 129

Nach § 6 PatG hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen (§ 7 PatG).

 

Rz. 130

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten,

ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 PatG).
 

Rz. 131

Das Patentrecht und die Patentanmeldung sind pfändbar (§ 857 ZPO). Die Pfändung kann erst mit der Patentanmeldung erfolgen (oder schon vorher, wenn der Schuldner als Erfinder mit seinem Persönlichkeitsrecht an die Öffentlichkeit geht).[112] Das Pfändungspfandrecht an der durch die Anmeldung begründeten Anwartschaft setzt sich nach Erteilung des Patents an diesem fort.[113] Aber auch nach der Pfändung und der Bestellung des Pfändungspfandgläubigers zum Verwalter der Patentanmeldung bleibt der Vollstreckungsschuldner alleiniger Inhaber der Anmeldung. Er hat durch die Pfändung lediglich das Recht verloren, über die Anmeldung in einer dem Vollstreckungsgläubiger nachteiligen Weise zu verfügen. Dagegen ist er für Verfügungen, die (wie z.B. die Zahlung der Jahresgebühren) der Erhaltung der Anmeldung dienen, weiterhin zuständig.[114]

 

Rz. 132

Die Pfändung wird mit Zustellung an den Schuldner wirksam. Einen Drittschuldner im eigentlichen Sinne gibt es nicht, in keinem Fall ist dies das Patentamt.[115] Der Gläubiger sollte die Pfändung aber umgehend dem Patentamt mitteilen.

 

Rz. 133

Das Patentrecht verbleibt nach der Pfändung dem Patentinhaber. Nach der Pfändung eines Patents obliegt es weiterhin dem Patentinhaber, durch Zahlung der Jahresgebühren das Erlöschen des Patents zu verhindern. Erlischt das Patent wegen Nichtzahlung einer Gebühr, hat der Patentinhaber deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Pfandgläubiger.[116]

 

Rz. 134

Die Pfändung nimmt dem Patentinhaber die Berechtigung zu allen das Pfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen. Das Recht zur Eigennutzung des Patents durch den Patentinhaber wird bis zur Pfandverwertung ebenso wenig eingeschränkt wie der Fortbestand der bereits vor der Pfändung begründeten Lizenzrechte. Der Pfändungspfandgläubiger erlangt durch die Pfändung kein ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung oder an dem Patent. Er ist daher nicht berechtigt, den Abnehmern des Patentinhabers die Benutzung der von diesem oder dem Inhaber einer fortbestehenden Lizenz erworbenen patentgemäßen Gegenstände zu untersagen.[117] Der Pfändungspfandgläubiger ist zur Teilnahme am patentamtlichen Verfahren insoweit berechtigt, als es um die Erhaltung des gepfändeten Rechts geht. Sofern das Patentamt von der erfolgten Pfändung benachrichtigt wird, müssen ihm Mitteilungen rechtzeitig zugesandt werden, um ihm die Zahlung der Gebühren zu ermöglichen. Daraus folgt aber nicht, dass durch die Mitteilung an den Pfändungspfandgläubiger diesem gegenüber eine eigene Zahlungsfrist in Gang gesetzt werden oder die Gebühren zu seinen Gunsten gestundet werden können. Für Zahlungen von seiner Seite ist vielmehr ausschließlich die für den Patentanmelder maßgebliche Zahlungsfrist maßgeblich. Wird diese Frist versäumt, ist der Pfändungspfandgläubiger auch nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags berechtigt.[118]

 

Rz. 135

Die Verwertung des Patents erfolgt gem. §§ 844, 857 Abs. 4, 5 ZPO durch Veräußerung oder Verwaltung (Vergabe von Lizenzen).

[112] BGH v. 24.3.1994 – X ZR 108/91, BGHZ 125, 334 = NJW 1994, 3099 = BB 1994, 1246; Berger, JZ 1994, 1015; vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 857 Rn 12.
[113] BGH v. 24.3.1994 – X ZR 108/91, BGHZ 125, 334 = NJW 1994, 3099 = BB 1994, 1246.
[114] BPatG v. 13.5.2004 – 10 W (pat) 12/01, juris.
[115] BGH v. 24.3.1994 – X ZR 108/91, BGHZ 125, 334 = NJW 1994, 3099 = BB 1994, 1246.
[117] BGH v. 24.3.1994 – X ZR 108/91, BGHZ 125, 334 = NJW 1994, 3099 = BB 1994, 1246.
[118] BPatG v. 13.5.2004 – 10 W (pat) 12/01, juris.

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