Rz. 46

Wenn während des Zeitraums der vorläufigen Deckungszusage und vor Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Tagen ein ersatzfähiger Kaskoschaden eingetreten und dem Versicherer angezeigt worden ist, wird das Interesse des Versicherers an der Erlangung der Erstprämie dadurch sichergestellt, dass die Aufrechnung erklärt oder eine Verrechnung vorgenommen werden kann. Der Versicherer muss nach § 242 BGB die Verrechnung vornehmen, so dass keine Leistungsfreiheit eintritt.[34]

 

Rz. 47

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht keine Aufrechnungsmöglichkeit, weil der Versicherungsnehmer keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Freistellungsanspruch hat.

 

Rz. 48

Wenn der Versicherungsfall sowohl die Kaskoversicherung als auch die Haftpflichtversicherung betrifft, besteht diese Verrechnungsmöglichkeit auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung.

 

Rz. 49

Diese Verrechnungsmöglichkeit besteht daher auch für die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie, obgleich Haftpflichtversicherungsvertrag und Kaskoversicherungsvertrag jeweils rechtlich selbstständige Verträge sind.[35]

Entscheidend ist, dass der Schaden dem Versicherer rechtzeitig, also vor Ablauf der Zahlungsfrist, gemeldet worden ist.[36]

[34] BGH, VersR 1985, 877; OLG Düsseldorf, r+s 2000, 185; Prölss/Martin/Knappmann, § 37 VVG Rn 23 m.w.N.
[35] Stiefel/Maier/Stadler, AKB C Rn 38 ff. m.w.N.; OLG Hamm, VersR 1996, 1408; OLG Koblenz, VersR 1995, 527.
[36] Stiefel/Maier/Stadler, AKB C Rn 35 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge