Rz. 170
Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles führt sowohl in der Kaskoversicherung (§ 81 VVG) als auch in der Haftpflichtversicherung (§ 103 VVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.[168]
Rz. 171
Im Bereich der Kaskoversicherung ist der Vorsatz von Hilfspersonen dem Versicherungsnehmer nicht anzurechnen, es sei denn, diese Hilfsperson ist Repräsentant des Versicherungsnehmers.[169]
Rz. 172
Der Haftungsausschluss nach § 103 VVG in der Haftpflichtversicherung gilt nur für den vorsätzlich Handelnden, also für den Fahrer.
Rz. 173
Der subjektive Risikoausschluss gemäß § 103 VVG greift auch dann zugunsten des Haftpflichtversicherers ein, wenn der vorsätzlich handelnde Schadenverursacher ein Schwarzfahrer ist.[170]
Rz. 174
Bei § 103 VVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, der nicht von § 117 VVG (§ 3 Nr. 4 PflVG a.F.) umfasst wird; dieser Risikoausschluss wirkt daher auch gegenüber dem geschädigten Dritten.[171]
Beispiel
Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls hat der Geschädigte keinen Schadenersatzanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers.
Rz. 175
Gegenüber dem Halter kommt die Versagung des Versicherungsschutzes nach § 103 VVG nur in Betracht, wenn er selbst vorsätzlich gehandelt hat.[172]
Hinweis
Der Halter handelt fahrlässig, wenn er durch eine unzureichende Verwahrung des Kfz-Schlüssels einem angetrunkenen und selbstmordgefährdeten Teilnehmer einer Privatfeier die Benutzung des Fahrzeuges ermöglicht,[173] so dass die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.
Rz. 176
Ist der Versicherer gemäß § 103 VVG leistungsfrei, kann der Geschädigte nur noch Ansprüche aus dem Entschädigungsfonds beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Tel: 0 40/3 01 80–0, Internet: www.verkehrsopferhilfe.de, voh@verkehrsopferhilfe.de, gemäß § 12 PflVG geltend machen.
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