Rz. 170

Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles führt sowohl in der Kaskoversicherung (§ 81 VVG) als auch in der Haftpflichtversicherung (§ 103 VVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.[168]

 

Rz. 171

Im Bereich der Kaskoversicherung ist der Vorsatz von Hilfspersonen dem Versicherungsnehmer nicht anzurechnen, es sei denn, diese Hilfsperson ist Repräsentant des Versicherungsnehmers.[169]

 

Rz. 172

Der Haftungsausschluss nach § 103 VVG in der Haftpflichtversicherung gilt nur für den vorsätzlich Handelnden, also für den Fahrer.

 

Rz. 173

Der subjektive Risikoausschluss gemäß § 103 VVG greift auch dann zugunsten des Haftpflichtversicherers ein, wenn der vorsätzlich handelnde Schadenverursacher ein Schwarzfahrer ist.[170]

 

Rz. 174

Bei § 103 VVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, der nicht von § 117 VVG (§ 3 Nr. 4 PflVG a.F.) umfasst wird; dieser Risikoausschluss wirkt daher auch gegenüber dem geschädigten Dritten.[171]

 

Beispiel

Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls hat der Geschädigte keinen Schadenersatzanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers.

 

Rz. 175

Gegenüber dem Halter kommt die Versagung des Versicherungsschutzes nach § 103 VVG nur in Betracht, wenn er selbst vorsätzlich gehandelt hat.[172]

 

Hinweis

Der Halter handelt fahrlässig, wenn er durch eine unzureichende Verwahrung des Kfz-Schlüssels einem angetrunkenen und selbstmordgefährdeten Teilnehmer einer Privatfeier die Benutzung des Fahrzeuges ermöglicht,[173] so dass die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.

 

Rz. 176

Ist der Versicherer gemäß § 103 VVG leistungsfrei, kann der Geschädigte nur noch Ansprüche aus dem Entschädigungsfonds beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Tel: 0 40/3 01 80–0, Internet: www.verkehrsopferhilfe.de, voh@verkehrsopferhilfe.de, gemäß § 12 PflVG geltend machen.

[168] OLG Celle, zfs 2004, 122.
[169] Stiefel/Maier/Maier, AKB A1.5 Rn 13.
[170] Stiefel/Maier/Maier, AKB A1.5 Rn 10.
[173] OLG Oldenburg, r+s 1999, 236.

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