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Prämienschuldner ist der Versicherungsnehmer; aber auch Bezugsberechtigte und Pfandgläubiger können die Prämien zahlen, um den Fortbestand des Versicherungsvertrages zu sichern. Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung können daher ebenso die Versicherungsprämien leisten wie Leasinggeber oder Banken, denen ein Kraftfahrzeug sicherungsübereignet ist.

§ 34 VVG ändert insoweit §§ 267, 268 BGB ab. Ebenso kommen als Prämienschuldner der Gesamtrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers oder der rechtsgeschäftliche Erwerber des versicherten Gegenstandes (§ 95 VVG) als Prämienschuldner in Betracht.

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