Rz. 391

Die Ersatzpflicht des Pflichtversicherers besteht nur bei Schäden, die "durch den Gebrauch" des versicherten Fahrzeuges entstanden sind (A.1.1.1 AKB 2008). Der Begriff "Gebrauch" ist weitergehend als der Begriff "Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.[506] Gedeckt sind die typischen vom Fahrzeug unmittelbar ausgehenden Gefahren, auch Schweißarbeiten zur Reparatur des Fahrzeuges.[507]

Eine Klarstellung ergibt sich aus A.1.1.1 AKB 2008:

Zitat

"Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen."

 

Rz. 392

Wenn beim Beladen eines Kraftfahrzeuges der Einkaufswagen wegrollt und ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig, nicht die private Haftpflichtversicherung.[508]

 

Rz. 393

Es ist nicht erforderlich, dass sich der Schadenfall auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignet.[509] Wenn durch den Brand eines Fahrzeugs ein Nachbarfahrzeug beschädigt wird, handelt es sich um ein versichertes Ereignis beim "Betrieb" des brennenden Fahrzeuges.[510]

Demgegenüber liegt kein Betrieb vor, wenn Kraftstoff ausläuft und über die Auspuffanlage zu einem Brand führt.[511]

 

Rz. 394

Im Außenverhältnis haften sowohl der Haftpflichtversicherer der Zugmaschine als auch der Haftpflichtversicherer des Anhängers. Im Innenverhältnis ist nach den Regeln der Mehrfachversicherung eine Quote von 50 % zu berücksichtigen.[512]

 

Rz. 395

Wenn im Versicherungsvertrag für höhere Kilometerleistungen Vertragsstrafen vereinbart werden, ist diese Regelung unwirksam, wenn nicht zugleich auf die Rechtsfolgen von Gefahrerhöhungen verzichtet wird (§ 307 BGB).[513]

 

Rz. 396

Einige Versicherer bieten auch eine Fahrerschutzversicherung in der Weise an, dass der Fahrer, der einen Unfall selbst verursacht und verschuldet hat, gegen seinen eigenen Haftpflichtversicherer Ansprüche geltend machen kann wie ein Dritter. Diese Versicherung besteht im Regelfall subsidiär. Soweit der Fahrerschutz-Versicherer den Schaden reguliert, gehen die Ansprüche des Fahrers gegen den Schädiger gemäß § 86 VVG auf den Fahrerschutz-Versicherer über.[514]

[506] OLG Frankfurt, r+s 1997, 142; OLG Hamm, r+s 1999, 55 = VersR 1999, 882.
[507] BGH, VersR 1990, 482; a.A. OLG Köln, NVersZ 1999, 395.
[508] LG Kassel, zfs 2003, 301; Prölss/Martin/Knappmann, A.1.1 AKB 2008 Rn 13 m.w.N.; a.A.: LG Kassel, zfs 2003, 301.
[510] BGH, VI ZR 253/13, NZV 2014, 207 = zfs 2014, 252.
[511] OLG Hamm, 6 U 35/12, NZV 2013, 596.
[512] OLG Celle, 14 U 191/12, r+s 2013, 594; OLG Celle, 14 U 37/13, NZV 2014, 82.
[513] OLG Stuttgart, 7 U 33/13, zfs 2014, 33.

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