Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 24.08.2012; Aktenzeichen 5 O 98/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.8.2012 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2009 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Am 8.7.2009 um 05.35 Uhr lenkte der Kläger seinen Personenkraftwagen Citroen C2 bei ... [X] auf die Bundesstraße 8 in Richtung ... [Y]. Es regnete, die Fahrbahn war nass. Nach mehreren hundert Metern kam das Fahrzeug nach links von der Straße ab. Infolge des Aufpralls wurde es zerstört. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen. Vor dem Unfall hatte ein bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherter Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. die Bundesstraße 8 dort ebenfalls in Richtung ... [Y] befahren.

Der Kläger, der von der ... [A] Allgemeine Versicherung AG Leistungen auf Grund einer Fahrerschutzversicherung erhalten hatte, unterzeichnete am 9.6.2011 eine "Abfindungserklärung": "... Ich,... [B], erkläre mich wegen aller bisherigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 8.7.2009 nach Zahlung von insgesamt 85000 EUR... für endgültig abgefunden. Ich versichere, dass ich aus Anlass des ... Unfalls Zahlungen von dritter Seite, z.B. von anderen Versicherern oder Trägern der Sozialversicherungen weder erhalten noch zu erwarten habe ..."

Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes, das er i.H.v. 50000 EUR für angemessen hält, und weiteren Schadensersatz. Er behauptet, dass sein Fahrzeug von der Straße abgekommen sei, weil der Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. dort Öl verloren habe.

Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11437,44 EUR und ein Schmerzensgeld von 5000 EUR, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, und festzustellen, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche auf Grund des Unfalls entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergingen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG, das hinsichtlich der Personenschäden die Anspruchsberechtigung des Klägers verneint und im Übrigen eine Mithaftung des Klägers von 25 % angenommen hat, hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 285 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2009 zu zahlen, und die weiter gehende Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Koblenz abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 11152,44 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2009 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von 5000 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2009 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 8.7.2009 auf der Bundesstraße 8 im Kreis ... [Z] entstanden seien und zukünftig entstünden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergingen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, das Urteil des LG Koblenz abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien und das angefochtene Urteil verwiesen.

II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber jeweils nur in geringem Umfang begründet.

1. Soweit der Kläger von den Beklagten Ersatz des Verdienstausfallschadens (1337,59 EUR) und des Haushaltsführungsschadens (9460 EUR), 5000 EUR Schmerzensgeld und 30 EUR wegen ihm entstandener Kosten verlangt, ist er nicht anspruchsberechtigt.

Seine Ansprüche...

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