Rz. 46

In der Klageschrift sind die Parteien des Rechtsstreites anzugeben, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Partei ist, wer aus der Sicht des Empfängers der Klage objektiv Partei sein soll. Es ist Sache des Klägers, die Parteien zu bestimmen. Die Benennung der Parteien hat in der Klageschrift zu erfolgen. Die Parteibezeichnung ist auslegungsfähig. Bei mehrdeutiger Bezeichnung ist derjenige als Partei anzusehen, der erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.[53] Gegebenenfalls ist in solchen Fällen einer unklaren oder mehrdeutigen Parteibezeichnung eine Präzisierung oder Parteiberichtigung möglich. Richtet sich die Klage jedoch gegen eine Person, gegen die der Kläger überhaupt keinen Rechtsstreit führen wollte, ist für eine Berichtigung kein Raum, da dann eine Parteiauswechslung vorliegt. In diesen Fällen ist die Klage zurückzunehmen.

 

Rz. 47

Gem. § 130 Nr. 1 ZPO sollen die Parteien dabei nach ihrem Namen, Stand, Gewerbe, Wohnort und Parteistellung bezeichnet werden. In der Regel sind Name und Vorname sowie ladungsfähige Anschrift der Parteien anzugeben. Bei Firmen ist die Rechtsform anzugeben.[54]

 

Rz. 48

 

Tipp

Wenn die genaue Gesellschaftsform, der Sitz oder die Vertretungsverhältnisse nicht bekannt sind, sind diese durch Einsicht in das Handelsregister zu klären.[55] Ist aufgrund der Angaben des Mandanten noch nicht einmal bekannt, in welchem Ort der potentielle Beklagte seinen Sitz hat, kann vielfach eine Auskunft über eine Wirtschaftsauskunftei, z.B. über Creditreform, hierüber Klarheit schaffen. Ergeben sich bei der Vorbereitung der Klage Zweifel darüber, ob der potentielle Beklagte überhaupt noch zahlungsfähig ist, kann insoweit durch eine Anfrage beim Schuldnerregister oder eine Creditreform-Auskunft Klarheit geschaffen werden, um der eigenen Partei zumindest unnötige Kosten zu ersparen.

Gem. § 325 HGB sind bei Kapitalgesellschaften Jahresabschlüsse zum Handelsregister einzureichen. Auch hieraus können Rückschlüsse auf die Liquidität eines potentiellen Beklagten gezogen werden. Kommt eine Kapitalgesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, können die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe gem. § 335a HGB durch ein Zwangsgeld zur rechtzeitigen Offenlegung gegenüber dem Registergericht angehalten werden. Das Registergericht schreitet insoweit allerdings nur auf Antrag ein.[56]

Soweit der potentielle Beklagte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, bestehen auch Ansprüche auf Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens. Hieraus können sich Anhaltspunkte für eine Eigenhaftung des Geschäftsführers ergeben.

 

Rz. 49

In Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung auch Klagen gegen Beklagte zu, deren Namen der Kläger nicht kennt. Dies gilt insbesondere bei Räumungsklagen gegen Hausbesetzer.[57] Hier reicht es aus, dass die Identität der Beklagten durch Aufenthaltsort und Anzahl eingegrenzt ist.[58]

 

Rz. 50

Soweit gesetzliche Vertretung besteht (bei Minderjährigen und bei juristischen Personen), sind Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters anzugeben, da die Zustellung dorthin zu erfolgen hat.

 

Rz. 51

Bei Parteien kraft Amtes (z.B. Insolvenz- oder Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker) sollte die Funktion, in der sie klagen oder verklagt werden, klargestellt werden.

 

Rz. 52

Die Partei muss parteifähig, prozessfähig und ggf. ordnungsgemäß vertreten sein.

[53] Vgl. BGH NJW-RR 1995, 764; BGHZ 172, 42.
[54] S. Muster Rdn 293 ff.
[55] Vgl. Muster für Handelsregisterauskunft, Rdn 306.
[56] Vgl. hierzu Muster Rdn 307.
[57] OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 1164.
[58] Musielak/Voit/Foerste, ZPO § 253 Rn 18 sowie Crückeberg, Zivilprozessrecht, § 3 Nr. 7.

1. Parteifähigkeit

 

Rz. 53

Die Parteifähigkeit gehört zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen.

 

Rz. 54

Partei eines Rechtsstreites kann nur sein, wer nach bürgerlichem Recht rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO).

a) Natürliche Personen

 

Rz. 55

Parteifähig sind natürliche Personen. Die Rechtsfähigkeit – und damit auch die Parteifähigkeit – einer natürlichen Person beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod (oder der Todeserklärung), vgl. § 1 BGB.

 

Rz. 56

Der Leibesfrucht (Nasciturus) räumt das bürgerliche Recht bestimmte Rechte ein, die unter der Bedingung der Lebendgeburt stehen (vgl. z.B. §§ 844 Abs. 2 S. 2, 1923 Abs. 2, 2043, 2108 Abs. 1 und 2178 BGB). Dem Nasciturus steht insoweit auch Parteifähigkeit zu.

 

Rz. 57

Ein Einzelkaufmann kann auch unter seinem bürgerlichen Namen klagen und verklagt werden (vgl. argumentum e contrario § 17 Abs. 2 HGB).[59]

 

Rz. 58

 

Tipp

Soweit Gegenstand der Klage Ansprüche aus der Geschäftstätigkeit sind, ist Klage gegen die Firma zu empfehlen unter zusätzlicher Angabe des Inhabers, um Unklarheiten und Zweifel bei der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Ist zweifelhaft wer Inhaber ist, empfiehlt sich zunächst eine Klage gegen die Firma. Der Inhaber kann dann noch nachbenannt werden.

[59] Vgl. BVerfGE 39, 41.

b) Juristische Personen des Privatrechts

 

Rz. 59

Gleichfalls rechtsfähig – und damit parteifähig – sind juristische Personen des Privatrechts (GmbHs, Aktiengesellschaften). Auch ausländische ...

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