Rz. 293

Mit seiner Entscheidung vom 29.1.2001[295]  hat der BGH für eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit anerkannt, soweit diese durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen hat der BGH einer GbR im Zivilprozess auch die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt. Soweit die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR persönlich haften, entspricht hierbei das Verhältnis zu der Verbindlichkeit der Gesellschaft demjenigen bei der OHG, so dass hier die gleichen Grundsätze angewandt werden können.[296]

 

Rz. 294

Bei der Klage einer GbR kann diese mithin unter ihrem eigenen Namen klagen. Bei einer Klage gegen eine GbR empfiehlt es sich wegen der daneben bestehenden persönlichen Haftung der Gesellschafter, auch diese persönlich mit zu verklagen. Insoweit kann auf das unten stehende Rubrum-Muster einer Klage gegen eine OHG verwiesen werden.[297] Die Klage gegen die Gesellschaft hemmt auch die Verjährung gegenüber den Gesellschaftern.[298]

[295] Az: II ZR 331 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056.
[296] Vgl. BGH NJW 2001, 1056.
[297] Bei Tätigwerden nur für die GbR aus dem eigenen Recht fällt kein Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 RVG-VV an; auch können in einem solche Falle die Gebühren nicht gegen die Gesellschafter persönlich festgesetzt werden, vgl. OLG Koblenz NJW 2003, 1130.
[298] Vgl. BGHZ 80, 227.

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