Rz. 59

Gleichfalls rechtsfähig – und damit parteifähig – sind juristische Personen des Privatrechts (GmbHs, Aktiengesellschaften). Auch ausländische juristische Personen sind parteifähig. Die Rechtsfähigkeit richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates (Art. 7 EGBGB).

 

Rz. 60

Streitig war, inwieweit nach ausländischem Recht rechtsfähige juristische Personen, die den Sitz ihrer Geschäftsleitung in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hatten, rechtsfähig blieben. Die Rechtsprechung hat unter Berufung auf die sogenannte Sitztheorie die Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaften (in der Regel englische Ltd. oder niederländische B.V.) früher abgelehnt.

 

Rz. 61

Zwischenzeitlich hat der BGH in Folge der Rechtsprechung des EuGH[60] mit Urt. v. 13.3.2003[61] die Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaften anerkannt, soweit sie aus dem EU-Gebiet stammen. Mit Urt. v. 19.9.2005[62] hat der BGH ebenfalls die Rechtsfähigkeit von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines EFTA-Staates gegründet sind, auch bei Sitz der Verwaltung in Deutschland anerkannt. Demgegenüber hat der BGH jedoch für eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass diese nur dann rechts- und parteifähig sei, wenn sie im deutschen Handelsregister eingetragen ist, was eine Neugründung voraussetzt. Sie ist aber auch ohne eine solche Eintragung als rechtsfähige – und damit parteifähige – Personengesellschaft zu behandeln, hat im Geschäftsverkehr also die Möglichkeit, Rechte zu begründen und klageweise geltend zu machen.[63]

 

Rz. 62

Die Entstehung juristischer Personen vollzieht sich in einem zeitlich gestreckten Verfahren, das mit dem Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages beginnt und mit der Registereintragung endet. In der Zwischenzeit besteht eine sogenannte Vorgesellschaft, die weitgehend dem GmbH-Recht untersteht. Die Vorgesellschaft wird daher als passiv parteifähig angesehen, wenn sie im Rechtsverkehr bereits wie eine juristische Person aufgetreten ist.[64] Demgegenüber gilt für eine vor Abschluss des Gründungsvertrages schon bestehende, die spätere Tätigkeit vorbereitende Personenvereinigung (sogenannte Vorgründungsgesellschaft) das GmbH-Recht noch nicht.[65] Die Vorgründungsgesellschaft ist aber unabhängig davon, ob sie eigenständige Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft ist, parteifähig.

 

Rz. 63

Der Verlust der Parteifähigkeit einer juristischen Person tritt nicht bereits mit der Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter oder gerichtliches Urteil ein, sondern erst mit Vollbeendigung der juristischen Person.[66] Vollbeendigung liegt erst dann vor, wenn das gesamte Vermögen verteilt, kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr besteht und die Löschung im Handelsregister erfolgt ist.

[60] Vgl. EuGH ZIP 2002, 2037 = NJW 2002, 3614 = NZG 2002, 1164 ("Überseering").
[62] BGH ZIP 2005, 1869 = DB 2005, 2345.
[64] Allgemeine Ansicht, vgl. BGHZ 72, 45 = NJW 1978; 78 ff.; BGHZ 79, 239, 241 = NJW 1981, 873.
[65] Vgl. BGH NJW 1989, 1079.

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