Rz. 159
Unter den Voraussetzungen der §§ 257–259 ZPO kann auch bereits Klage auf künftige Leistung erhoben werden. Eine solche Klage ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn der Kläger Anlass zu der Annahme hat, dass der Beklagte bei Fälligkeit die geschuldete Leistung nicht erbringen wird. Gem. § 257 ZPO besteht daher für den Kläger die Möglichkeit, sich bereits vor Fälligkeit einen Titel zu verschaffen, um bei Fälligkeit sofort vollstrecken zu können. § 257 ZPO gilt nur für Geldforderungen, die nicht von einer Gegenleistung abhängen oder für Räumungsansprüche bei anderen als zu Wohnzwecken dienenden Räumen.[191]
Rz. 160
Da Mietzahlungen von einer Gegenleistung, nämlich der Überlassung einer Mietsache zum Gebrauch, abhängen, ist § 257 ZPO nicht für Forderungen auf Miete oder Nutzungsentgelt anwendbar. Hier kann jedoch Klage gem. § 259 ZPO erhoben werden, wenn die Besorgnis besteht, dass der Mieter seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.[192]
Rz. 161
Gem. § 258 ZPO kann auch bei wiederkehrenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung wegen erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen erhoben werden. Wiederkehrende Leistungen sind dabei Leistungen, die sich als Folge aus einem Rechtsverhältnis ergeben, wobei der einzelne Anspruch nur noch vom Zeitablauf abhängt.[193] Die Leistungspflicht muss hierbei einseitig sein.[194] Fälle sind die Geltendmachung von Unterhalt,[195] Renten- und Zinsansprüchen, Versicherungsprämien und Ruhegehaltsansprüchen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen