Rz. 154

Gem. § 255 Abs. 1 ZPO kann der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt (er das Recht hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung des Vertrages herbeizuführen), verlangen, dass eine solche Frist bereits im Urteil bestimmt wird. Das Gleiche gilt gem. § 255 Abs. 2 ZPO, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 BGB für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung einer Auflage.

 

Rz. 155

Die Stellung eines solchen Antrages auf Fristbestimmung im Urteil ist sinnvoll in den Fällen, in denen der Kläger nicht sicher ist, ob dem Beklagten die Herausgabe der Sache noch möglich ist oder ob er Schadensersatzansprüche geltend machen muss. Durch die Bestimmung einer Frist im Urteil kann sich der Gläubiger eine weitere zusätzliche Fristsetzung ersparen. Sinn dieser Vorschrift ist es einerseits, den Schuldner zur Erfüllung anzuhalten, andererseits, dem Kläger die Schadloshaltung zu erleichtern in Fällen, in denen er nach Ablauf einer zu setzenden Leistungsfrist weitere Sekundäransprüche hat.[185]

 

Rz. 156

Materiell-rechtlich werden die §§ 250, 281 Abs. 1, 527, 910 Abs. 1 S. 2, 1003 Abs. 2, 1133 BGB, § 375 Abs. 2 HGB, § 37 VerlG erfasst. Dagegen ist § 255 ZPO unanwendbar bei § 264 Abs. 2 BGB, da hier mangels Anspruchs auf Ausübung der Wahl auch eine Klage ausscheidet.[186]

 

Rz. 157

Der Antrag auf Fristbestimmung ist ein Sachantrag. Nach herrschender Auffassung reicht es aus, wenn die Bestimmung einer angemessenen Frist beantragt wird.[187] Die gerichtliche Fristsetzung präjudiziert nicht den Sekundäranspruch selber. Die Klage wegen des Sekundäranspruches wird durch § 255 ZPO nicht erleichtert. Eine Verbindung einer Schadensersatzklage mit Leistungs- und Fristsetzungsanträgen ist bei der Verpflichtung auf Vornahme einer Handlung gem. § 510b ZPO bei Rechtsstreiten vor den Amtsgerichten und gem. § 61 Abs. 2 ArbGG bei Klagen vor den Arbeitsgerichten ausdrücklich zugelassen.

 

Rz. 158

Ansonsten ist die Verbindung einer Leistungsklage mit Fristsetzungsantrag mit einer Schadensersatzklage nur als Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO (vgl. hierzu Rdn 263 ff.) möglich.[188] Zulässig ist z.B. die Verbindung einer Herausgabeklage mit einer Klage auf Schadensersatz[189] bzw. einer Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Ausgabe.[190]

[185] Vgl. z.B. § 283 BGB a.F. und Muster Rdn 321.
[186] Musielak/Voit/Foerste, ZPO, § 255 Rn 2.
[187] Vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, § 255 Rn 3.
[189] OLG Schleswig NJW 1966, 1929.
[190] Vgl. BGH NJW 1999, 954.

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