Rz. 321

Muster 5.30: Klage auf Räumung

 

Muster 5.30: Klage auf Räumung

An das

Amtsgericht _________________________[329]

– Mietabteilung –

_________________________

Klage

der Eheleute _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

die Eheleute _________________________

– Beklagte –

wegen: Räumung

Streitwert: 12.000,00 EUR[330]

Namens und in Vollmacht der Kläger erheben wir Klage mit dem Antrag,

 
  1. die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen bewohnte Wohnung Bahnhofstr. 27, 53111 Bonn, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad und WC sowie zugehörigen Kellerraum, geräumt an die Kläger herauszugeben;[331]
  2. die Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
  3. gegen die Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  4. gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Begründung:

Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter der streitgegenständlichen Wohnung.

Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Mit Schreiben vom _________________________ haben die Kläger das Mietverhältnis zum _________________________ gekündigt.

 
  Beweis: Vorlage des Kündigungsschreibens vom _________________________ als Anlage K1

Die Kündigung ist damit begründet, dass die Kläger ihre Wohnung für ihre 24-jährige Tochter benötigen, die die Wohnung beziehen will, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Hausstand zu gründen.[332]

Außergerichtlich haben die Beklagten vorgetragen, die Kläger schützten den Eigenbedarf nur vor, um die Wohnung anderweitig zu einem höheren Mietzins neu vermieten zu können. Dies ist jedoch unzutreffend.

Die Kläger wollen die Wohnung ihrer Tochter und deren Lebensgefährten, Herrn _________________________, zur Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zur Verfügung stellen. Die Tochter der Kläger bewohnt derzeit ein ca. 20 qm großes Zimmer im elterlichen Haus.

 
  Beweis: Zeugnis der Tochter der Kläger, Frau _________________________, Anschrift: _________________________

Der Lebensgefährte der Tochter der Kläger, der kurz vor der Abschlussprüfung zum Diplom-Ingenieur steht, bewohnt ein 18 qm großes Zimmer im Studentenwohnheim, welches er nach Abschluss des Studiums räumen muss.

 
  Beweis: Zeugnis des Herrn _________________________, Anschrift: _________________________

Damit ist nachgewiesen, dass ein vernünftiger nachvollziehbarer Grund der Kläger für Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt.

Die Beklagten sind daher gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Räumung zu verurteilen.

Gründe für einen Kündigungswiderspruch gem. § 574 BGB haben die Beklagten in der Frist des § 574b Abs. 2 BGB nicht vorgetragen, obwohl im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit eines Kündigungswiderspruches hingewiesen worden war.[333]

Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu verurteilen.

_________________________ EUR Gerichtskostenvorschuss per Gerichtskostenstempler anbei.

Zwei beglaubigte und zwei einfache Abschriften anbei.

Rechtsanwalt

[329] Zuständigkeit gem. § 23 Nr. 2a GVG.
[330] In der Regel Mietzins für ein Jahr, vgl. § 41 Abs. 1 GKG.
[331] Das zu räumende Objekt ist genau zu bezeichnen, so dass es vom Gerichtsvollzieher zweifelsfrei identifiziert werden kann.
[333] Vgl. zum sogenannten Sozialwiderspruch des Mieters § 574 BGB.

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