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Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im italienischen Steuerrecht nicht gesetzlich definiert. Stattdessen bedient sich der italienische Gesetzgeber in Art. 44 TUIR einer Auflistung von Einkunftsarten, welche als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Um sicherzustellen, dass es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine Besteuerungslücken gibt, sieht das Gesetz eine Auffangbestimmung vor, damit man auf neue Finanzprodukten steuerlich reagieren kann.[21] Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in der Regel der Quellen- oder Ersatzsteuer, welche Abgeltungscharakter hat.

[21] Psaier, in: Ettinger, Wegzugsbesteuerung, S. 468.

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