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Das Doppelbesteuerungsabkommen DBA Italien[67] regelt die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht. Wegen § 21 ErbStG ist dort eine Regelung zur Anrechnung von in Italien gezahlter Erbschaftsteuer entbehrlich. Dieser verfolgt den gleichen Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens, nämlich die Vermeidung von Doppelbesteuerungen desselben Vermögens im In- und Ausland.[68] Auf Antrag kann hier eine Doppelbesteuerung vermieden werden. In der Folge bedeutet dies, dass ein Vorteil bei der Erbschaftsteuer nur dann gegeben ist, wenn für den Erben keine Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist.

[67] Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989 (BGBl 1990 II S. 742; BStBl 1990 I S. 396).
[68] Milatz/Christopeit, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 21 ErbStG Rn 1.

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