Rz. 128

Problematisch sind die Fälle, in denen der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, der Erbe hingegen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dabei kann es passieren, dass beide Beteiligten jeweils in den Ländern, in denen sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfällt, da das italienische und deutsche Erbrecht unterschiedliche Regelungen zum Erbanfall vorsehen.[65]

 

Rz. 129

Auch wenn die Rechtsinstitute des italienischen und des deutschen Erbrechts vergleichbar sind, so ist doch die Annahmeerklärung nach italienischem Erbrecht mit der "Nicht-Ausschlagung" im deutschen Recht gemäß §§ 1942 ff. BGB vergleichbar.[66] In Deutschland wirkt die Erbausschlagung zivilrechtlich gemäß § 1953 BGB auf den Erbfall zurück. Dies bedeutet, dass die Notwendigkeit der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht das Entstehen der deutschen Erbschaftsteuer vor der Annahmeerklärung nicht hindert. Dies führt dann zu wirtschaftlichen Problemen, wenn der Erbe die Erbenstellung nicht antreten will.

[65] Zur Besteuerung eines Erbfalls nach italienischem Recht bei unbeschränkter Steuerpflicht des Erben in Deutschland siehe BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 39/19 (FG Hessen Urt. v. 22.8.2019 – 10 K 1539/17), ErbR 2022, 799.
[66] Wachter, ErbR 2020, 18, 20 f.

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