Rz. 58

Italien erhebt auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusätzlich zur Einkommensteuer eine Gewerbesteuer. Die Einnahmen dienen den Regionen grundsätzlich zur Finanzierung des Gesundheitswesens.[36] Es handelt sich dabei um eine regionale Steuer auf die in Italien anfallende Wertschöpfung bei der regelmäßigen Ausübung einer selbstständig organisierten Tätigkeit, die auf die Herstellung oder den Austausch von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgerichtet ist.

 

Rz. 59

Die italienische Gewerbesteuer kennt im Gewerbesteuerrecht folgende Steuersätze:

 
Regelsteuersatz 3,9 %
Steuersatz für Unternehmen (ohne Autobahn- u. Tunnelbetreiber) 4,2 %
Steuersatz für Banken und Finanzdienstleistungsgesellschaften 4,65 %
Steuersatz für Versicherungsgesellschaften 5,9 %
Steuersatz für die Verwaltung und öffentlich-rechtliche Körperschaften 8,5 %

Die Regionen und autonomen Provinzen können diese Steuersätze um bis zu 0,92 Prozentpunkten erhöhen. Zusätzliche Aufschläge sind für Regionen mit Defiziten im Gesundheitswesen zulässig.[37]

 

Rz. 60

Steuerpflichtig sind grundsätzlich Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, privatrechtliche sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften. Einzelunternehmer sind zum Beispiel von der Steuerpflicht dann ausgeschlossen, sofern sie ihrer Tätigkeit ohne Personal und Anlagevermögen nachgehen.

[36] Psaier, in: Ettinger, Wegzugsbesteuerung, S. 489 f.
[37] Psaier, in: Ettinger, Wegzugsbesteuerung, S. 489.

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