Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturfonds, Einbeziehung von Zuschüssen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie Art. 55 Abs. 3 Buchst. b des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 nicht entgegensteht, die die Zuschüsse der Strukturfonds der Gemeinschaft bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht.

 

Normenkette

EWGV 4253/88 Art. 21 Abs. 3

 

Beteiligte

Porto Antico di Genova

Porto Antico di Genova SpA

Agenzia delle Entrate – Ufficio di Genova 1

 

Verfahrensgang

Commissione tributaria di Genova (Italien) (Urteil vom 31.01.2005; Abl.EU 2006, Nr. C 36/21)

 

Tatbestand

„Strukturfonds ‐ Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 ‐ Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 ‐ Verbot von Abzügen ‐ Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ‐ Berücksichtigung der von der Gemeinschaft gewährten Subventionen“

In der Rechtssache C-427/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria regionale di Genova (Italien) mit Entscheidung vom 31. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2005, in dem Verfahren

Agenzia delle Entrate ‐ Ufficio di Genova 1

gegen

Porto Antico di Genova SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Porto Antico di Genova SpA, vertreten durch I. Vigliotti, avvocato,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Massella Ducci Teri, avvocato dello Stato,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Gracia als Bevollmächtigte,

‐ von Irland, vertreten durch D. O’Hagan und N. O’Hanlon als Bevollmächtigte im Beistand von A. Aston, SC,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und P. van Ginneken als Bevollmächtigte,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und L. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand von A. Colabianchi, avvocato,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2007

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88).

2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Agenzia delle Entrate ‐ Ufficio di Genova 1 (Agentur der Einnahmen, Dienststelle Genua 1, im Folgenden: Agenzia) und der Gesellschaft Porto Antico di Genova SpA (im Folgenden: Porto Antico) wegen der Zurückweisung des Antrags dieser Gesellschaft auf Erstattung der Beträge, die sie für das Jahr 2000 im Rahmen der Körperschaftsteuer (Imposta sul reddito delle persone giuridiche, im Folgenden: IRPEG) und der regionalen Gewerbesteuer (Imposta regionale sulle attività produttive, im Folgenden: IRAP) entrichtet hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Unter der Überschrift „Zahlungen“ bestimmt Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88:

„Die Zahlungen sind an die Endempfänger zu leisten, ohne dass irgendein Abzug oder Einbehalt den Finanzhilfebetrag verringern darf, auf den sie Anspruch haben.“

Nationales Recht

4

Art. 55 Abs. 3 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (Supplemento ordinario der GURI Nr. 302 vom 31. Dezember 1986, im Folgenden: DPR Nr. 917/86) sah in seiner zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vor:

„Als außerordentliche Erträge gelten auch

a) …

b) Einnahmen, die in bar oder in Form von Sachleistungen als Zuschüsse oder Spenden zufli...

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