Rz. 103

Die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) ist als Unterform der GmbH gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG grundsätzlich ein verschmelzungsfähiger Rechtsträger. Allerdings kommt allein eine Verschmelzung zur Aufnahme in Betracht, da die UG (haftungsbeschränkt) – im Gegensatz zur GmbH – nur im Wege der Bargründung errichtet werden kann (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Eine Verschmelzung zur Neugründung scheidet wegen des Sacheinlageverbotes in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG aus. Aus demselben Grund darf grundsätzlich keine verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung gem. §§ 55 ff. GmbHG erfolgen. Etwas anderes gilt nach einem Beschluss des BGH vom 19.4.2011 (II ZB 25/10) allerdings dann, wenn das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) im Zuge der Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 EUR erhöht wird, da das Sacheinlagenverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG in diesem Fall nach Sinn und Zweck keine Anwendung mehr findet.[285] Bei einer Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung ist eine UG (haftungsbeschränkt) als aufnehmender Rechtsträger geeignet. Dies gilt insbesondere in der Mutter-Tochter-Konstellation (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Hs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG). Ob ein Verzicht der Gesellschafter der übertragenden österreichischen GmbH auf die Gewährung von Anteilen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung überhaupt möglich ist, ist – wie bereits erörtert – umstritten (vgl. Rdn 75 ff.).

[285] BGH, Beschl. v. 19.4.2011 – II ZB 25/10, DNotI-Report 2011, 86 = ZIP 2011, 955 = DStR 2011, 988 m.w.N. zum bisherigen Streitstand.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge