Rz. 103
Die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) ist als Unterform der GmbH gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG grundsätzlich ein verschmelzungsfähiger Rechtsträger. Allerdings kommt allein eine Verschmelzung zur Aufnahme in Betracht, da die UG (haftungsbeschränkt) – im Gegensatz zur GmbH – nur im Wege der Bargründung errichtet werden kann (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Eine Verschmelzung zur Neugründung scheidet wegen des Sacheinlageverbotes in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG aus. Aus demselben Grund darf grundsätzlich keine verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung gem. §§ 55 ff. GmbHG erfolgen. Etwas anderes gilt nach einem Beschluss des BGH vom 19.4.2011 (II ZB 25/10) allerdings dann, wenn das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) im Zuge der Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 EUR erhöht wird, da das Sacheinlagenverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG in diesem Fall nach Sinn und Zweck keine Anwendung mehr findet.[285] Bei einer Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung ist eine UG (haftungsbeschränkt) als aufnehmender Rechtsträger geeignet. Dies gilt insbesondere in der Mutter-Tochter-Konstellation (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Hs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG). Ob ein Verzicht der Gesellschafter der übertragenden österreichischen GmbH auf die Gewährung von Anteilen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung überhaupt möglich ist, ist – wie bereits erörtert – umstritten (vgl. Rdn 75 ff.).
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