Rz. 28

Vertritt der RA den Antragsgegner im gerichtlichen Mahnverfahren, so richtet sich dessen Vergütung nach Nr. 3307 VV RVG. Er erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr für die Vertretung im gesamten Mahnverfahren. Entscheidend ist also nicht, ob der RA überhaupt nach außen tätig wird, d.h. Widerspruch oder Einspruch einlegt. Vielmehr entsteht die Gebühr auch dann, wenn er den Antragsgegner dahin berät, keinen Widerspruch oder Einspruch einzulegen und auch, wenn er mit der Vertretung erst nach der Erhebung des Widerspruchs beauftragt wird.[12] Auch bleibt unerheblich, wann der Antragsgegner den RA beauftragt. Die Unterscheidung der Verfahrensabschnitte zum Mahnbescheid und von dort bis zum Vollstreckungsbescheid, wie bei der Vertretung des Antragstellers, ist hier unterblieben. Letztlich ist unerheblich, ob der Mahnantrag oder der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zurückgenommen wird, nachdem der RA vom Antragsgegner beauftragt wurde.

 

Rz. 29

Gegenstandswert für die Gebühr ist der Wert der Hauptsache, es sei denn, der Auftrag ist schon auf einen Teil der Hauptsache beschränkt, weil der Antragsgegner nur insoweit Einwendungen erheben will. Wird ein umfänglicher Auftrag erteilt, dann aber nach der Rechtsprüfung nur ein Teilwiderspruch erhoben, verbleibt dem RA die volle 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 aus dem vollen Hauptsachestreitwert. Anders als beim Antragsteller kennt die Vertretung des Antragsgegners keine abgesenkte Verfahrensgebühr wegen einer vorzeitigen (Teil-)Erledigung.

 

Rz. 30

Wie beim Bevollmächtigten des Antragstellers ist auch die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG auf die nachfolgende 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in vollem Umfang anzurechnen, Anm. zu Nr. 3307 VV RVG. Voraussetzung ist, dass dem RA ein Auftrag für die Vertretung im Erkenntnisverfahren nach Widerspruch oder Einspruch erteilt wurde.

 

Rz. 31

Wird dem RA schon im Mahnverfahren ein unbedingter Auftrag zur Vertretung im Erkenntnisverfahren erteilt, so fällt mit der Abgabe der Mahnsache an das Streitgericht bereits unmittelbar die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100/3101 VV RVG an. Dies hat insbesondere dann Bedeutung, wenn der Antragsteller das Streitverfahren dann tatsächlich nicht durchführt, den vermeintlichen Anspruch nicht begründet und den Antrag zurücknimmt.

Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass jedenfalls der Antragsgegner stets einen unbedingten Auftrag zur Prozessvertretung erteilt.[13] Nach anderer, wohl überwiegender Ansicht liegt es näher, dass (auch) der Antragsgegner zunächst allenfalls einen bedingten Prozessauftrag erteilt und abwartet, ob und in welchem Umfang der Antragsteller wirklich ins streitige Verfahren übergeht.[14]

 

Rz. 32

 

Hinweis

Die Gebühr nach Nrn. 3100/3101 VV RVG kann allerdings auch schon im Mahnverfahren anfallen, wenn der Bevollmächtigte des Antragsgegners im Hinblick auf das Streitverfahren tätig wird, etwa einen eigenen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht stellt oder die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des im Mahnantrag genannten Streitgerichtes rügt.[15] Auch wenn der Mandant im Hinblick auf eine lange Abwesenheit das prozessuale Vorgehen nach einer Abgabe schon erörtern will, ist vom Anfall der Gebühr auszugehen.[16] Stets ist Voraussetzung, dass auch ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.

Gebührenrechtlich ist es also zu empfehlen, den Mahnbescheid einer prozessrechtlichen Betrachtung zu unterziehen und Mängel schriftsätzlich zu problematisieren.

 

Rz. 33

Von der Frage nach dem Anfall der Gebühr nach Nr. 3100/3101 VV RVG ist die Frage der Erstattungsfähigkeit zu unterscheiden. Zu erstatten sind nur notwendige Rechtsverteidigungskosten. Vor der Abgabe an das Streitgericht ist aber im Regelfall weder die Erteilung eines unbedingten Prozessauftrages noch eine auf das Erkenntnisverfahren gerichtete Tätigkeit notwendig. Insbesondere ist es nicht notwendig, schon mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid "Klageabweisung" zu beantragen. Es ist in diesem Zeitpunkt nicht sicher, ob der Antragsteller das Streitverfahren überhaupt durchführt. Das Kostenminderungsgebot zwingt mithin zur Beschränkung des Auftrages, worauf der RA seinen Mandanten hinzuweisen hat.

[12] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3305–3308 Rn 8.
[13] OLG Köln JurBüro 2000, 77.
[14] KG JurBüro 2007, 307; OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1231; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 76; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 1668; OLG München JurBüro 1986, 877.
[15] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3305–3308 Rn 40.
[16] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3305–3308 Rn 47.

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