Rz. 6

Anders als für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bedarf es im Mahnverfahren grundsätzlich keines Rückgriffs auf die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens sicherzustellen. Vielmehr handelt es sich um notwendige Kosten im Sinne der §§ 91 ff. ZPO, die nach Maßgabe der prozessrechtlichen Kostenerstattungsvorschriften von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Dem Antragsteller kann in keiner Konstellation versagt werden, auf die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides zu verzichten. Das gilt auch dann, wenn der Antragsgegner einen Widerspruch bereits angekündigt hat, weil er sich durchaus noch abweichend besinnen oder beraten lassen kann.[1]

 

Rz. 7

 

Hinweis

Das schließt allerdings nicht aus, (auch) auf das materielle Recht zurückzugreifen. Die materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüche stehen in echter Anspruchskonkurrenz zu den prozessrechtlichen Kostenerstattungsansprüchen. In jedem Einzelfall sind die Voraussetzungen einer Kostenerstattungsnorm konkret zu prüfen. Das ist insbesondere dann von Relevanz, wenn die prozessualen Kostenerstattungsvorschriften Begrenzungen enthalten, die bei den materiellen Kostenerstattungsvorschriften fehlen. Entsprechend findet sich bei den Inkassodienstleistern eine Begrenzung des prozessualen Kostenerstattungsanspruches im gerichtlichen Mahnverfahren auf 25,00 EUR nach § 4 Abs. 4 RDGEG, die den materiell-rechtlichen Verzugsschadensersatzanspruch in Höhe der tatsächlich vereinbarten Vergütung bis zur Höhe der Rechtsanwaltskosten (§ 254 Abs. 2 BGB) unberührt lässt.[2]

 

Rz. 8

Während im gerichtlichen Erkenntnisverfahren lediglich eine Kostengrundentscheidung getroffen wird, auf die dann ein Kostenfestsetzungsverfahren mit der Bestimmung der zu erstattenden Kosten der Höhe nach folgt, werden die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens im Mahn- wie im Vollstreckungsbescheid unmittelbar betragsmäßig ausgewiesen und zugleich mit dem Hauptanspruch tituliert. Dies gilt nach dem BGH auch, wenn die Kosten erst nachträglich angemeldet werden. In diesem Fall ist der Vollstreckungsbescheid zu ergänzen und nicht etwa ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen.[3]

 

Rz. 9

Obsiegt der Antragsgegner im Mahnverfahren, indem auf seinen Widerspruch der Antragsteller das Mahnverfahren nicht weiter betreibt oder den Mahnantrag zurücknimmt, erwächst ihm ein Kostenerstattungsanspruch. Über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach entscheidet dann das zentrale Mahngericht, während die Kostenfestsetzung beim zuständigen Prozessgericht zu beantragen ist.[4]

[1] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3305–3308 Rn 84.
[2] Hierzu ausführlich Goebel, Praxisleitfaden Inkassokosten, 2. Aufl. 2016, S. 267 ff.
[3] BGH NJW 2007, 2049 = AGS 2007, 283.
[4] OLG Hamm AGS 2014, 536.

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