Rz. 220

Als Sachversicherung basiert die Feuerversicherung auf dem so genannten Vollwertprinzip. Damit ist gemeint, dass alle zum versicherten Interesse gehörenden Sachen innerhalb des Versicherungsorts mit ihrem vollen Wert versichert werden. Um im Versicherungsfall vom Versicherer den vollen Schaden ersetzt zu erhalten, muss die Versicherungssumme dem Wert der versicherten Sachen (Versicherungswert) entsprechen. Bleibt die Versicherungssumme hinter dem Versicherungswert zurück, liegt Unterversicherung vor (§ 75 VVG).Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert, liegt Überversicherung vor. Dann ist die Leistungspflicht des Versicherers unabhängig von der Versicherungssumme auf den Betrag des tatsächlichen Schadens begrenzt (§ 74 VVG).

 

Rz. 221

Anders als im Bereich des Vollwertprinzips kommt eine Unterversicherung bei der Versicherung auf Erstes Risiko nicht in Betracht. Dort haftet der Versicherer in jedem Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme. Unklarheiten beim Abschluss einer Erstrisikoversicherung gehen – wie auch in sonstigen Fällen – zu Lasten des Versicherers.[224] Wie bereits ausgeführt (siehe Rdn 134), enthalten die Bestimmungen zu § 3 Nr. 3 AFB 87/A § 5 AFB 2010 Regelungen über versicherte Kosten. Nur bei bestimmten optional in den Versicherungsschutz der Feuerversicherung einschließbaren Kosten (siehe Rdn 134 ff.) besteht Versicherungsschutz auf Erstes Risiko.

 

Rz. 222

Ob eine Unterversicherung vorliegt, ist gem. § 11 Nr. 3 Abs. 3 AFB 87 bzw. A § 8 Nr. 5 AFB 2010 für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen. Dies kann dazu führen, dass je nach Position im Versicherungsvertrag Unter- oder Überversicherung vorliegt.

 

Rz. 223

Haben die Parteien des Versicherungsvertrages einen so genannten Summenausgleich (Klausel 1704) vereinbart, hat dies zur Folge, dass überschießende Summenanteile bei Positionen mit Überversicherung auf Positionen mit Unterversicherung übergehen.

 

Rz. 224

Liegt Unterversicherung vor, wird jeder Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. Zur Ermittlung der Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf folgende Formel zurückzugreifen:

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