Rz. 45

Auskunftspflichtig sind auch die Versorgungsträger. § 220 Abs. 1 FamFG nimmt insoweit Bezug auf die Beteiligtenstellung, die in § 219 Nr. 2 und 3 FamFG angeordnet wird. Diese Bezugnahme ist jedoch missverständlich, denn beteiligt am Verfahren werden nur diejenigen Versorgungsträger, welche durch die Einbeziehung der bei ihnen bestehenden oder zu begründenden Anrechte direkt durch den Versorgungsausgleich betroffen werden (siehe unten § 11 Rdn 92 ff.). Nähme man eine Auskunftspflicht allein in diesen Fällen an, könnte die Regelung ihren Sinn nur begrenzt erfüllen, denn ihre Anwendung schiede etwa aus, wenn ein Anrecht nur geringwertig (§ 18 VersAusglG) oder nicht ausgleichsreif (§ 19 VersAusglG) ist. Ebenso wenig könnten Auskünfte von den Versorgungsträgern verlangt werden, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben oder (auf diese Anrechte beschränkt), wenn sie bestimmte Anrechte aus dem Versorgungsausgleich ausgenommen haben. Ob aber derartige Vereinbarungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (vgl. § 8 VersAusglG), wird regelmäßig davon abhängen, welche Anrechte auf beiden Seiten überhaupt bestehen. Die Regelung ist deswegen erweiternd dahin auszulegen, dass das Gericht alle Auskünfte verlangen kann, welche erforderlich sind, um die Versorgungsausgleichssache zu entscheiden und dass alle Versorgungsträger auskunftspflichtig sind, welche Beteiligte nach § 219 FamFG in dem Verfahren sein könnten, unabhängig davon, ob sie es im konkreten Fall tatsächlich sind.

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