Rz. 301

Die Auseinandersetzung kann auch durch Übertragung sämtlicher Miterbenanteile gem. § 2033 BGB auf einen Miterben vollzogen werden. Sobald sich sämtliche Miterbenanteile der Erbengemeinschaft in einer Person vereinigen, erlischt die Erbengemeinschaft. Der Vertrag, mit dem sich die Erben zur Übertragung verpflichten, ist formfrei möglich, da es sich um einen Auseinandersetzungsvertrag handelt. Bei der Verfügung muss jedoch die Form des § 2033 Abs. 2 BGB (notarielle Beurkundung) gewahrt werden.[583] Bei einem Verkauf an einen Miterben entsteht kein Vorkaufsrecht der anderen Miterben, da § 2034 BGB ausschließlich den Verkauf an einen "Dritten" erfasst.[584]

[583] Ebenroth, Erbrecht, Rn 734.

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