Rz. 142

Die Erbengemeinschaft hat die Lasten des Gesamthandsvermögens, einzelner Nachlassgegenstände, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie Auslagen für eine gemeinsame Benutzung von Erbschaftsgegenständen im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen. Dies bestimmt § 748 BGB auf den § 2038 Abs. 2 BGB verweist. Die Verpflichtung ist zunächst auf das im Nachlass vorhandene Vermögen beschränkt, wobei auch keine Vorschusspflicht der Miterben besteht.[372] Der Aufwendungsersatzanspruch ist mit seinem Entstehen fällig.[373] Dem Ersatzanspruch von Kosten, die der Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses dienen, kann nicht der Einwand der unzulässigen Teilauseinandersetzung entgegengehalten werden.[374] Die Kosten einer auch nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung sind gemeinschaftliche Kosten der Verwaltung und von der gesamten Erbengemeinschaft zu tragen.[375] Klagt der Testamentsvollstrecker eines Miterben gegen einen anderen Miterben und verliert diesen Prozess, so sind die Prozesskosten von der Erbengemeinschaft einschließlich der des Prozessgegners zu tragen.[376]

 

Rz. 143

§ 748 BGB ist auch anwendbar, wenn die Erbengemeinschaft mittlerweile auseinandergesetzt worden ist, aber ein regressberechtigter Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung gem. §§ 2042 Abs. 2, 755 BGB keine Befriedigung erlangt hat.

 

Rz. 144

Nicht zu den Verwaltungskosten gehören Aufwendungen, die eine – auch wertsteigernde – Veränderung eines Nachlassgegenstandes verursachen und eine über die bisher beschlossene Gebrauchsbestimmung hinausgehende Nutzung ermöglichen sollen.[377] Kosten für Erhaltungsmaßnahmen, die während der Dauer der Erbengemeinschaft erforderlich aber nicht ausgeführt worden sind, fallen nicht unter § 748 BGB. Ein etwaiger Minderwert des Nachlassgegenstands wird dann bei der Teilung berücksichtigt.[378] Ebenfalls nicht zu den Verwaltungskosten gehört ein Tätigkeitsentgelt oder eine sonstige Vergütung für eigene Tätigkeiten eines Miterben: Zeitaufwand und Arbeitskraft sind keine Kosten.[379] Miterben können mithin – entgegen einer häufig gänzlich anderen Erwartungshaltung der Mandanten – grundsätzlich kein Entgelt für Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft i.R.d. Verwaltungstätigkeit verlangen.[380] Soweit eine entgeltliche Tätigkeit Dritter üblich und nach dem Verhältnis der Miterben zu erwarten gewesen wäre, kann u.U. aus Geschäftsführung ohne Auftrag und mithin aus § 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hergeleitet werden.[381]

 

Rz. 145

 

Praxishinweis

Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Miterbe, der einen Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz nimmt und nutzt, unverzüglich aufzufordern, dem Mandanten entweder Mitbesitz einzuräumen oder aber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese Fallkonstellation kommt in der Praxis vor allen Dingen vor, wenn eine zum Nachlass gehörende Immobilie von einem oder einigen Erben genutzt wird, ohne dass sich die Erben hierüber gem. § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB verständigt haben.

[372] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 69.
[373] BGH WM 1975, 196, 197.
[374] OLG Köln OLGR 1996, 153, 155.
[375] BGH MDR 1997, 502, LS u. 503.
[377] MüKo/K. Schmidt, § 748 Rn 8.
[378] MüKo/K. Schmidt, § 748 Rn 10.
[379] MüKo/K. Schmidt, § 748 Rn 9; in einem nicht veröffentlichten Urt. des BGH v. 24./27.1.1975 – IV ZR 33/73 –, zitiert nach Johannsen, WM 1977, 270, 271 hatten die Erben die Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens untereinander aufgeteilt; während ein Erbe die "technische Verrichtung" selbst vornahm, bediente sich der andere Erbe für die ihm übertragene "Buchhaltung" der Hilfe seiner Ehefrau; in dieser Konstellation hat der BGH dem Miterben, der für die "technische Verrichtung" zuständig war (also selbst tätig wurde), eine "angemessene Vergütung" aus dem Nachlass zugestanden.
[381] MüKo/K. Schmidt, § 748 Rn 9.

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