Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein gesetzlicher Anspruch des Miterben auf Vergütung der von ihm selbst für die Erbengemeinschaft geleisteten Tätigkeiten im Rahmen des § 2038 BGB. Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Überlässt ein Miterbe seinem Ehegatten Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses und erhält dieser von allen Miterben zu diesem Zwecke erforderliche Vollmachten, so folgt daraus noch kein Auftrag der Erbengemeinschaft an den Ehegatten zu entgeltlicher Tätigkeit; vielmehr wird die Tätigkeit im Zweifel im Rahmen eines familiären Gefälligkeitsverhältnisses erbracht.

2. Werden zwischen den Miterben über einen Verwaltungszeitraum von etwa 10 Jahren nur in wenigen Ausnahmefällen Ansprüche auf Erstattung von im Rahmen der Verwaltung angefallenen Aufwendungen (Fahrt-, Büro- und Portokosten) geltend gemacht, obwohl für Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung des Nachlasses eigens ein Girokonto eingerichtet worden war, ist die Anwendung des § 748 BGB zwischen den Miterben konkludent ausgeschlossen worden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Miterben auf Vergütung der von ihm selbst für die Erbengemeinschaft geleisteten Tätigkeiten im Rahmen des § 2038 BGB.

 

Normenkette

BGB § 2038

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.05.2002; Aktenzeichen 21 O 25/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 28.5.2002 verkündete Urteil des LG Berlin - 21 O 25/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt. Die Beklagte zu 1) ist durch das Urteil des LG Berlin auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) beschwert. Denn das LG hat der Beklagten zu 1) den ggü. der Beklagten zu 2) geforderten Anteil am streitgegenständlichen Konto lediglich aus dem Hilfsantrag zugesprochen.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des LG. Ergänzend ist zu bemerken:

Nach § 513l ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Prüfungsgegenstand des Berufungsgerichts sind damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie dessen darauf gestützte rechtliche Beurteilung (§ 546 ZPO). Im zweiten Rechtszug neu vorgetragene Tatsachen darf das Berufungsgericht seiner Entscheidung nur zugrunde legen, wenn ihre Berücksichtigung zulässig ist (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 530, 531 ZPO).

Die auf dieser Grundlage vorgenommene Prüfung führt zu einer Zurückweisung der Berufung.

1. Das LG hat die Beklagte zu 1) zu Recht zur Zustimmung zum Teilungsplan verurteilt (§§ 2042 Abs. 1, 2047 BGB). Der Nachlass ist teilungsreif, die einzige noch klärungsbedürftige Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagten zu 1) die von ihr behaupteten Ansprüche gegen den Nachlass zustehen, kann im vorliegenden Rechtsstreit abschließend geklärt werden.

a) Die Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr selbst für die Erbengemeinschaft geleisteten Tätigkeiten. Das LG geht zutreffend davon aus, dass der eigene Zeitaufwand und der Einsatz eigener Arbeitskraft im Rahmen des § 2038 BGB nicht erstattungsfähig sind. Auch der BGH hat in einer Entscheidung (BGH v. 4.3.1992 - IV ZR 309/90, MDR 1992, 486 = NJW-RR 1992, 771 [772], a.E.) einen gesetzlichen Anspruch nach §§ 2038, 748 BGB auf Vergütung eigener Verwaltungstätigkeit eines Miterben verneint.

Dies muss auch für Tätigkeiten gelten, die üblicherweise entgeltlich übernommen werden. Nahezu alle Tätigkeiten sind heutzutage kommerzialisiert. Ließe man anderes gelten, so könnte der Miterbe für die Entfaltung jedweder Tätigkeit gem. §§ 2038 II, 748 BGB eine Vergütung verlangen.

Der Einwand der Beklagten zu 1), ihr müsse auf Grund ihrer testamentsvollstreckerähnlichen Tätigkeit eine Vergütung zustehen, geht ins Leere. Die Tätigkeit eines Miterben ist mit der eines Testamentsvollstreckers generell nicht vergleichbar. Der Miterbe ist gem. § 2032 I BGB selbst am Nachlass beteiligt. Der Testamentsvollstrecker bemüht sich dagegen um die Abwicklung eines fremden Nachlasses und würde ohne die Regelung des § 2221 BGB grundsätzlich keinen Gegenwert für seine geleisteten Dienste erhalten.

Auch gesellschaftsrechtliche Erwägungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Abwicklung des Grundbesitzes ist mit der Fortführung eines Betriebes nicht vergleichbar. Insbesondere wollten die Miterben den landwirtschaftlichen Betrieb nicht als solchen fortführen. Gegen eine stillschweigend vereinbarte Vergütung für die Beklagte zu 1) spricht schon ihr eigenes Schreiben vom 1.7.1998 (Anlage K 9). In diesem Schreiben brachte sie selbst zum Ausdruck, dass es für die Tätigkeit im Rahmen der Erbengemeinschaft keine Honorare gibt.

b) Die Beklagte zu 1) kann auch keine Vergütung der von ih...

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