Rz. 173

Bis zur Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft bei Überschusseinkünften als Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt.[410] Hat die Erbengemeinschaft ein Grundstück veräußert, so ersetzt der Verkaufserlös gem. § 2041 BGB das Grundstück im Nachlassvermögen. Soweit durch die Veräußerung ein Einkommenstatbestand (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) verwirklicht worden ist, ist der Gewinn den Erben entsprechend ihren Anteilen an der Erbengemeinschaft zuzurechnen.

 

Rz. 174

Für die steuerliche (anteilige) Zurechnung der Gewinne oder Verluste eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens ist es ohne Bedeutung, ob ein Miterbe das Unternehmen nach außen hin im Namen der Erbengemeinschaft oder im eigenen Namen geführt hat. Die im Unternehmen erwirtschafteten Erträge sind der Erbengemeinschaft gem. § 2041 BGB schon dann zuzurechnen, wenn sie durch Rechtsgeschäfte erzielt werden, die eine objektive Beziehung zum Nachlass haben.[411]

[410] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, – IV B 2 – S 2242–7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung", BStBl I 2006, 253, Tz. 1.
[411] BFH NV 1987, 637; BGH NJW 1968, 1824.

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