I. Rechtsanwalt

1. Allgemeines

 

Rz. 351

Der Rahmen der Geschäftsgebühr nach dem RVG beträgt 0,5 bis 2,5, § 13 RVG, Nr. 2400,[651] wobei nach der Erläuterung zu Nr. 2400 "eine Gebühr von mehr als 1,3 (…) nur gefordert werden (kann), wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war". Eine Gebühr über der Mittelgebühr von 1,3 wird im Allgemeinen im Bereich des Erbrechts und insb. im Bereich der Erbauseinandersetzung auch aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und insb. Rechtslage meist bis hin zum Höchstbetrag von 2,5 anfallen: Erbrecht ist ein "schwieriges" Rechtsgebiet, dass besondere Kenntnisse erfordert. Belegt ist dies durch die Einführung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht". Darüber hinaus werden meist auch andere Kriterien überdurchschnittlich erfüllt sein, da bspw. die erbrechtliche Auseinandersetzung für den Mandanten regelmäßig eine überdurchschnittliche, wenn nicht gar überragende Bedeutung haben wird, § 14 Abs. 1 RVG.[652]

[651] Im Gegensatz zum Rahmen von 5/10 bis 10/10 nach § 118 Abs. 1 BRAGO.
[652] Vgl. hierzu auch BeckOGK/Rißmann/Szalai, § 2032 Rn 62f.

2. Verfügung über einen Nachlassanteil

 

Rz. 352

Ist der Rechtsanwalt mit dem Entwurf des Verfügungsvertrags oder dessen Prüfung beauftragt, so fällt eine Geschäftsgebühr gem. § 13 Nr. 2400 RVG und keine Ratsgebühr gem. § 13 Nr. 2100 RVG an.

 

Rz. 353

Die Gebühren bzgl. der Durchsetzung eines Vorkaufrechts, gleich ob außergerichtlich oder im Prozess, bemessen sich nach dem Wert des verkauften Erbteils.[653]

 

Rz. 354

Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Verkauf eines Erbteils werden im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nicht von dem Risikoausschluss der "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts" (§ 4 Abs. 1i ARB 75) erfasst.[654] Von diesem Ausschlusstatbestand werden nur derartige Ansprüche erfasst, die spezifisch erbrechtlicher Natur sind. Auch die Klage eines Miterben auf Feststellung des Fortbestands der Erbengemeinschaft nach Rücktritt vom Erbschaftskaufvertrag wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den anderen Erben führt nicht dazu, dass der Rechtsstreit im Bereich des Erbrechts i.S.v. § 4 Abs. 1i ARB 75 geführt wird.[655]

[653] Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 20; LG Bayreuth JurBüro 1980, 1248.
[654] OLG Düsseldorf OLGR 2000, 375 f.
[655] OLG Düsseldorf OLGR 2000, 375.

3. Streitwert bei Geltendmachung von Nachlassforderungen

 

Rz. 355

Der Streitwert besteht in voller Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruches, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht.[656] Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da die Feststellung der gesamten Erbengemeinschaft zugutekommt.[657] Wird gegen einen Miterben geklagt, der gleichzeitig Nachlassschuldner ist, so wird der Streitwert um den Anteil des verklagten Miterben gekürzt.[658]

[656] Schneider, Rpfleger 1982, 268, 269; Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 10; Zöller/Herget, § 3 Rn 16.65 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche".
[657] Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 10; Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche".
[658] BGH NJW 1967, 443–443 (LS 1); OLG Köln OLGR 1995, 246 (LS 2); Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche"; MüKo/Gergen, § 2039 Rn 39.

4. Streitwert der Teilungsklage

 

Rz. 356

Der Streitwert einer Teilungsklage richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt,[659] wobei aufgelaufene Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.[660]

[659] BGH NJW 1975, 1415, 1416; zur Frage der zusätzlichen Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten in voller Höhe (aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung) anstatt sie zu subtrahieren vgl. ausführlich BeckOGK/Rißmann/Szalai, § 2032 Rn 66 ff.

5. Haftung für Kosten und Vergütung

 

Rz. 357

Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe grundsätzlich zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Vergütung. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft eventuell ebenfalls verpflichtet werden.[661] Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch die Frage eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen die Erbengemeinschaft.[662]

[661] Siehe oben Rdn 87.
[662] Siehe oben Rdn 238 ff., 115 ff.

6. Gewährung von Prozesskostenhilfe

 

Rz. 358

Für die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es allein auf die Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben an. Ein sittenwidriger Umgehungsversuch kann vorliegen, wenn vermögende Miterben einen vermögenslosen Miterben "vorschieben".[663]

II. Notar

 

Rz. 359

Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Verfügungsvertrages über den Miterbenanteil bestimmt sich nach § 102 Abs. 1 GNotKG. Danach ist der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens ma...

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