Rz. 86

Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Miterben einander verpflichtet, bei solchen "Maßregeln" mitzuwirken, die für eine "ordnungsmäßige Verwaltung erforderlich" sind. Während also im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung des S. 1 noch ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, und jeder Miterbe dort frei entscheiden kann, regelt S. 2 für die ordentliche Verwaltung eine Pflicht der Erben an erforderlichen ordnungsmäßigen Verwaltungsmaßnahmen mitzuwirken. Ein Verstoß gegen diese gesetzlich geregelte Pflicht kann somit auch zu Schadensersatzansprüchen führen.

Drei Voraussetzungen müssen somit mindestens[228] erfüllt sein, um eine Mitwirkungspflicht eines Miterben auszulösen:

(1.) Maßnahme der "Verwaltung" ist
(2.) "ordnungsmäßig" und
(3.) "erforderlich".
 

Rz. 87

§ 2038 Abs. 2 S. 1 BGB verweist auf §§ 743, 745, 746 und 748 BGB und somit auf ausgewählte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zur Verwaltung, Nutzung und Verteilung von Früchten vor der Auseinandersetzung des Nachlasses. § 2038 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB regeln die Fälligkeit des Anspruchs auf Teilung der Früchte.[229]

[228] Zu weiteren Voraussetzungen bei Verfügungen als Maßnahmen der Verwaltung siehe nachfolgend Rdn 93.
[229] Siehe hierzu im Einzelnen nachfolgend Rdn 126.

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