Rz. 328
Neben der unbedingten Parteilichkeit ist es Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es auch, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Praxishinweis
Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.
▪ | Der Anwalt muss die Drei-Monats-Frist des § 27 Abs. 2 HGB beachten, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt.[621] |
▪ | Ist der Mandant minderjährig oder gerade volljährig geworden, so ist über die Drei-Monats-Frist des § 1629a Abs. 4 BGB aufzuklären.[622] |
▪ | Vertritt der Anwalt einen im Wege der Klage in Anspruch genommenen Miterben, so muss er die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehaltes gem. § 780 ZPO im Urteil beantragen und hierbei darauf achten, dass sich dieser Vorbehalt auch auf die Kosten bezieht, wenn der Erbe einen Prozess des Erblassers fortführt.[623] Versäumt der Anwalt dies, hat er für den sich hieraus ergebenden Schaden einzustehen.[624] |
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