Rz. 328

Neben der unbedingten Parteilichkeit ist es Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es auch, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen.

 

Praxishinweis

Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.

Der Anwalt muss die Drei-Monats-Frist des § 27 Abs. 2 HGB beachten, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt.[621]
Ist der Mandant minderjährig oder gerade volljährig geworden, so ist über die Drei-Monats-Frist des § 1629a Abs. 4 BGB aufzuklären.[622]
Vertritt der Anwalt einen im Wege der Klage in Anspruch genommenen Miterben, so muss er die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehaltes gem. § 780 ZPO im Urteil beantragen und hierbei darauf achten, dass sich dieser Vorbehalt auch auf die Kosten bezieht, wenn der Erbe einen Prozess des Erblassers fortführt.[623] Versäumt der Anwalt dies, hat er für den sich hieraus ergebenden Schaden einzustehen.[624]
[621] Siehe hierzu oben Rdn 58.
[622] Siehe hierzu oben Rdn 57.
[623] Siehe hierzu oben Rdn 179.
[624] Zur Schadensberechnung: BGH NJW 1992, 2694 m.w.N.: "Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, (ist) grundsätzlich verpflichtet ist, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel aufnehmen zu lassen."

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