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§ 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen in die Volljährigkeit "startet", die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat:[144] Nach § 1629a Abs. 1, S. 1 3. Alt. BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrühren, auf das Vermögen des Minderjährigen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist. Wenn sich der Miterbe auf die Haftung beruft, sind gem. § 1629a Abs. 1 S. 2 BGB die §§ 1990, 1991 BGB entsprechend anzuwenden. § 1629a Abs. 4 BGB enthält eine gesetzliche Vermutung, dass Verbindlichkeiten nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, wenn der Volljährige nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB) verlangt hat. Da es sich lediglich um eine Vermutung handelt, kann der Volljährige durch geeignete Nachweise das Gegenteil darlegen.

[144] Die Regelung ist Ausfluss der Entscheidung des BVerfG NJW 1986, 1859. Danach verstößt § 1629 BGB insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG als minderjährige Erben durch ihre Eltern im Rahmen der Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt verpflichtet werden können.

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