Rz. 359

Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Verfügungsvertrages über den Miterbenanteil bestimmt sich nach § 102 Abs. 1 GNotKG. Danach ist der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens maßgebend. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Wertes des Vermögens. Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Wertes hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird. Nach Nr. 21100 GNotKG fallen zwei volle Gebühren für die Beurkundung des Vertrages an.

 

Rz. 360

Erklärt ein Miterbe, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, liegt darin keine Kostenübernahmeerklärung i.S.v. § 29 Nr. 2 GNotKG. Auch wenn der Miterbe materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Kosten über den Erbschaftskauf zu tragen, ist der Notar nicht befugt, dem Miterben die Kosten für die Beurkundung des Erbteilskaufvertrages direkt in Rechnung zu stellen.[664]

[664] OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 283.

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