Rz. 224

Die Miterben können einstimmig formlos vereinbaren, dass die Erbengemeinschaft für bestimmte Zeit oder gar nicht auseinandergesetzt werden darf, §§ 2042 Abs. 2 i.V.m. 749 Abs. 2 BGB. Nach Werner führt eine Vereinbarung, die Auseinandersetzung auf Dauer oder Zeit auszuschließen, zum Vollzug der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[487] Durch die Vereinbarung sei über die Zuordnung der Nachlassgegenstände entschieden, da die Erben anstelle der vom Erblasser gewollten Regelung eine eigene Vereinbarung gesetzt haben. Dies würde dann u.a. dazu führen, dass die Erben grundsätzlich auch mit ihrem Eigenvermögen haften, § 2059 Abs. 1 BGB. Daraus ergeben sich jedoch erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten (Wann wird die Auseinandersetzung lediglich nicht zügig vorangetrieben? Wann liegt eine – stillschweigende? – Vereinbarung vor? usw.).

 

Rz. 225

Das Recht, die Aufhebung aus wichtigem Grund zu verlangen, ist nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 749 Abs. 3 BGB unabdingbar. Die Feststellung des wichtigen Grundes ist eine Frage des Einzelfalls.[488] Es können Umstände in der Person des Miterben sein, die einen wichtigen Grund darstellen. Jedoch liegt auch in einer tiefgreifenden Störung des gegenseitigen Vertrauens, bspw. bei Verfeindung der Miterben, nur dann ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft vor, wenn hierdurch die Erbengemeinschaft unmittelbar berührt wird. Es ist maßgebend, ob die Fortsetzung der Verwaltungs- und Nutzungsgemeinschaft noch zumutbar ist.[489] Der Eintritt der Volljährigkeit ist ein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 S. 1 BGB und berechtigt dazu, die Aufhebung zu verlangen.[490]

 

Rz. 226

§ 2042 BGB verweist auch auf § 750 BGB (Ausschluss der Aufhebung im Todesfall). Da es sich bei § 750 BGB lediglich um eine Auslegungsregel für den Zweifelsfall handelt, können die Miterben im Rahmen einer Vereinbarung nach § 749 Abs. 2 BGB etwas Abweichendes regeln. Steht fest, dass eine Fortdauer des Aufhebungsausschlusses über den Tod hinaus vereinbart ist, so ist der Tod an sich kein wichtiger Kündigungsgrund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB.[491]

 

Rz. 227

Eine Vereinbarung der Miterben gem. § 749 Abs. 2 BGB wirkt auch für und gegen den Erbteilskäufer gem. § 2033 BGB. Die Vereinbarung eines Auseinandersetzungsverbots unter Miterben wirkt zudem ohne Grundbucheintragung gegen den Erbteilserwerber; § 1010 BGB ist erst nach der Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft anwendbar.[492] Der gute Glaube wird nicht geschützt.[493]

[487] Staudinger/Werner (2010), § 2042 Rn 29.
[488] HansOLG Hamburg NJW 1961, 610, LS b) u. S. 611.
[489] BGH WM 1984, 873; im Einzelnen: MüKo/K. Schmidt, § 749 Rn 11.
[490] BT-Drucks 13/5624 S. 10 unter A. 3. g.
[491] MüKo/K. Schmidt, § 749 Rn 12.
[492] MüKo/K. Schmidt, § 751 Rn 2.
[493] Grüneberg/Sprau, § 751 Rn 2.

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