Rz. 22

Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[55] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses,[56] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschwerungen wie Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Teilungsanordnungen, Ausgleichsansprüche, Testamentsvollstreckung und Nacherbenrechte.[57] Der Erwerber kann – neben dem Veräußerer – einen Erbschein[58] sowie Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassinsolvenzverfahren kann hingegen ausschließlich der Erwerber einleiten.[59] Im Insolvenzverfahren tritt der Erwerber an die Stelle des Erben, § 330 Abs. 1 InsO. Die von der Erbengemeinschaft getroffenen Regelungen hinsichtlich Verwaltung und Nutzung wirken auch gegen den Erwerber, § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 746 BGB. Der Erwerber haftet nun neben dem veräußernden Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB.

Auch wenn Dritte sämtliche Miterbenanteile erwerben, können sie ein von den veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft geführtes Handelsgeschäft nicht ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft weiterführen. Dies gilt selbst dann, wenn die Erwerber Nacherben der Veräußerer sind, und die Übertragung im Rahmen der "vorweggenommenen Erbfolge" geschieht.[60]

Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil an die übrigen Miterben, so entsteht keine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil, es sei denn, es liegen abweichende Anhaltspunkte vor (z.B. Angabe von Bruchteilen). Der übertragene Erbteil wächst stattdessen den in Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern ebenfalls zur gesamten Hand an.[61]

 

Rz. 23

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist die Übertragung von Erbteilen im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht:[62] Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass zunächst gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Da nicht ein einzelner Miterbe sondern die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft Erbe des ursprünglich im Grundbuch eingetragenen Berechtigten ist, kann § 40 Abs. 1 GBO (Ausnahmen von der Voreintragung) bei der Übertragung von Erbteilen nicht angewandt werden.[63]

 

Praxishinweis

Dem Rechtsanwalt ist es nicht gestattet, beide Vertragspartner eines Verfügungsvertrags zu vertreten. Dies gilt selbstverständlich auch bereits im Stadium der Beratung. Hat der Rechtsanwalt zuvor – in anderen Angelegenheiten – mehrere Erben der Erbengemeinschaft vertreten, so ist er dann gehindert, einen Miterben allein im Rahmen der Verfügung über einen Erbteil zu beraten. Die erstaunliche Kritiklosigkeit mit der dies häufig übersehen wird, ist nicht allein mit der – vermeintlichen – Aussicht auf höhere Gebühren zu erklären. Vielmehr lassen sich die anwaltlichen Berater häufig von den Mandanten "überreden" mit dem Argument, man sei sich "im Wesentlichen einig" und es müsse "nur zu Papier gebracht" werden. Der Anwalt, der hier nicht sofort jedes weitere Gespräch ablehnt, verliert nicht nur seinen Honoraranspruch aufgrund der Vertretung widerstreitender Interessen, sondern wird auch ein strafrechtliches Verfahren befürchten müssen.

Jeder Anwalt sollte auch nur den Anschein des "Parteiverrats" vermeiden und "im Zweifel" das Mandat ablehnen. Sobald mehrere Mandanten beabsichtigen, in einer Angelegenheit ein Mandat zu erteilen, muss der Anwalt äußerst krit. bereits zu Beginn des Gesprächs prüfen, ob er nicht sogleich ausdrücklich das Mandatsverhältnis auf eine Person beschränken muss. Dem Mandanten bleibt es dann selbst überlassen, ob er sich bspw. die Gebühren mit dem oder den Miterben teilt, diese(n) bei Besprechungen mit dem Anwalt weiter hinzuzieht und auch sonst über den Verlauf des Mandats informiert.[64]

[55] BGH NJW 1960, 291.
[56] RGZ 83, 27, 30.
[57] MüKo/Gergen, § 2033 Rn 28.
[58] KG OLGE 44, 106.
[59] Rißmann/Goertz, Die Erbengemeinschaft, § 5 Rn 310.
[60] KG ZEV 1999, 28; a.A. Heil, MittRhNotK 1999, 148; Keller, ZEV 1999, 174; die Wendung "vorweggenommene Erbfolge" in Übergabeverträgen ist jedoch wenigstens ungeschickt, weil offenbleibt, was damit gemeint sein soll (bloße Motivationserklärung? Ausgleichungsanordnung nach § 2050 Abs. 3 BGB?), vgl. hierzu ausführlich BeckOGK/Rißmann, BGB § 2050 Rn 74 ff.
[61] BayObLG NJW 1981, 830.
[62] BayObLGR 1994, 61.
[63] Str. so wie hier: BayObLGR 1994, 61 m.w.N.; zu Einzelheiten, auch zur a.A. vgl. BeckOGK/Rißmann/Szalai, § 2033 Rn 41.1.
[64] Vgl. hierzu ausführlich Rißmann/Rißmann, Die Erbengemeinschaft, § 26.

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