Rz. 90

Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr und kann daher mehrheitlich weder beschlossen noch verlangt werden, § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB. "Wesentlich" ist eine Veränderung, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde.[237] Die einem Miterben zustehende Nutzung und das Vermögen der Erbengemeinschaft darf weder gefährdet noch gemindert werden, § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 S. 2 BGB.[238] Die Veräußerung eines von mehreren Nachlassgrundstücken ist eine bloße Umstrukturierung des Gesamtnachlasses, da im Wege der dinglichen Surrogation (§ 2041 S. 1 BGB) anstelle der Immobilie dann der Verkaufserlös tritt.[239] Die Umwandlung von einem fast ausschließlich aus Immobilien bestehenden Nachlass in Bar- und Wertpapiervermögen wäre somit regelmäßig eine wesentliche Veränderung. Der anlassbezogene Verkauf einer von vielen Eigentumswohnungen aus dem Nachlass muss hingegen keine wesentliche Veränderung darstellen.

Der BGH hat im Jahr 2005 die umstrittene Frage, was unter "Gegenstand" i.S.v. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB zu verstehen ist, dahin entschieden, dass damit der gesamte Nachlass gemeint ist:

Zitat

"Für die Wesentlichkeit einer Veränderung ist auf den gesamten Nachlass abzustellen, andernfalls läge in jeder Verfügung über einen Nachlaßgegenstand eine wesentliche Veränderung; derartige Maßnahmen wären mithin nie ordnungsgemäß. Das wäre indes mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Mitwirkungsregelungen unvereinbar, die (…) Verfügungen in den Katalog der möglichen Verwaltungsmaßregeln grundsätzlich mit einbeziehen."[240]

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